Rz. 37
Abs. 5 regelt das Verfahren für den Monat, in dem der Leistungsberechtigte verstirbt. Da die Leistungen nach dem SGB II im Voraus erbracht werden, erfolgt im Sterbemonat regelmäßig eine Überzahlung für die Tage nach dem Tod, die der Erbe entsprechend § 50 Abs. 2 SGB X eigentlich zu erstatten hätte. Hiervon macht Abs. 5 Satz 1 eine Ausnahme. Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, so bleiben nach Abs. 5 Satz 1 im Sterbemonat allein die dadurch bedingten Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt. Damit erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen allein aus Anlass des Todes des Hilfebedürftigen für den Sterbemonat keine Anpassung der Leistungsansprüche der verstorbenen Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Rz. 38
Eine Erstattung der an den Verstorbenen überzahlten Leistungen im Sterbemonat soll also ebenso unterbleiben wie eine nachträgliche Anpassung der Leistungsansprüche der weiteren haushaltsangehörigen Personen in diesem Zeitraum (BT-Drs. 18/8041 S. 50). In den Fällen, in den die verstorbene Person zusammen mit weiteren Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, kann der Tod im Sterbemonat zu weiteren Änderungen der Leistungsansprüche dieser Personen führen (z. B. erhöhter Regelbedarf, Eintritt eines Mehrbedarfs wegen alleiniger Kindererziehung, veränderter Anteil an den Unterkunftskosten). Damit die Grundsicherungsträger diese Änderungen für den Sterbemonat nicht tageweise vollziehen müssen, wird mit Abs. 5 Satz 1 die Anwendung von § 50 Abs. 2 SGB X und für § 48 SGB X hinsichtlich der Bewilligungsentscheidungen der weiteren Personen, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat diese Einschränkung mit der Budgetverantwortung der Leistungsberechtigten begründet, die die Leistungen für den Gesamtmonat ggf. bereits zu Beginn des Monats ausgeben können (BT-Drs. 18/8041 S. 50).
Rz. 39
Nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt sich der Bewilligungsbescheid an dem Tag, an dem die leistungsberechtigte Person verstirbt. Eine Aufhebungsentscheidung insbesondere des Dauerverwaltungsaktes, mit dem Leistungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bewilligt werden, ist deshalb nicht erforderlich.
Rz. 40
Unberührt bleiben die Vorschriften des SGB X nach der Gesetzesbegründung dagegen, wenn auch aufgrund anderer zur Änderung berechtigter Umstände eine Anpassung der Bewilligungsbescheide der verstorbenen Person oder der weiteren Haushaltsangehörigen eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide erforderlich wird (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 40 Rz. 132). In diesen Fällen ist bei der Anwendung der §§ 44 ff. SGB X auch der Todeseintritt des Hilfebedürftigen als leistungserhebliche Tatsache zu berücksichtigen, soweit sie sich auf die Leistungsansprüche der verstorbenen Person und der weiteren leistungsberechtigten Personen auswirken (BT-Drs. 18/8041 S. 50).
Rz. 41
Abs. 5 Satz 1 lässt die aufgrund des Todes eintretenden materiell-rechtlichen Änderungen nur im Hinblick auf bereits bewilligte Entscheidungen unberührt. Tritt der Tod nach Antragstellung, aber vor Leistungsbewilligung ein, ist die Änderung bei der Bewilligungsentscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/8041 S. 50). Wird diese leistungserhebliche Tatsache vom Grundsicherungsträger mangels Kenntnis vom Todeseintritt nicht beachtet, verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften zur Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten.
Rz. 42
Nach Satz 2 findet § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI mit der Maßgabe Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person erbracht werden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Bei dem Verweis auf § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 40 Rz. 40). Durch de Übernahme des § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI kann nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person die überwiesene Leistung grundsätzlich unmittelbar von der Bank zurückgefordert werden. Durch Satz 2 erfolgt eine Entlastung der Jobcenter von der Ermittlung der Erben und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X durch Rücküberweisung durch das Bankinstitut des verstorbenen Leistungsberechtigten für Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts für Zeiten nach dem Sterbemonat erbracht wurden. Hierfür dient ein Informationsanspruch gegenüber Bankinstituten bei postmortaler Kontoverfügung durch Dritte. Die Anwendung dieser bereits im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bewährten Verfahrensvorschrift dient nach der Gesetzesbegründung der Verfahrensvereinfachung (BT-Drs. 18/8041 S. 50). Dem Geldinstitut sind die zur Prüfung des Erstattungsanspruchs notwendigen Informationen zu übermitteln. Dazu gehören der Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto,...