0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch das Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelung für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14.8.2005 (BGBl. I S. 2407) ist Abs. 1 Nr. 1a zum 1.10.2005 eingefügt worden, wonach die Vorschrift des § 328 SGB III auf das Verfahren nach dem SGB II entsprechend anwendbar erklärt wurde. Die Vorschrift ist danach geändert worden durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) und durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706). Durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) ist § 40 noch einmal geändert worden. Dabei ist nur eine Korrektur eines Redaktionsversehens vorgenommen worden. Der bisherige Verweis auf § 19 Satz. 1 Nr. 1 und Satz 2 war nicht mehr schlüssig und wurde durch einen Verweis auf § 19 Satz 1 und Satz 2 ersetzt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) ist ein neuer Abs. 4 (aktuell Abs. 8) mit Wirkung zum 1.1.2011 eingefügt worden, der regelte, dass für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes gilt.
Rz. 2
Die Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 grundlegend geändert worden. Abs. 1 Satz 2 ist neu gefasst worden. Dort wird in Abweichung von § 44 Abs. 4 SGB X statt der Vierjahresfrist eine Einjahresfrist für den Vertrauensschutz bei rückwirkender Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes normiert. Die bislang in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des SGB III sind seit dem 1.4.2011 in Abs. 2 geregelt. Neu im Gegensatz zu der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung ist Abs. 3, der die Erstattung von Bildungsgutscheinen regelt. Abs. 4 entspricht im Wesentlichen dem alten Abs. 2 und Abs. 5 dem bisherigen Abs. 3. Die vorletzte Änderung von § 40 erfolgte durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) mit Wirkung zum 1.1.2016. Dabei wurde Abs. 2 Nr. 5 eingefügt, der regelt, dass § 335 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden ist. § 40 ist durch Art. 1 des Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 3404) mit Wirkung zum 1.8.2018 geändert worden. Dabei wurden die bisherigen Nr. 1 und 2 in Abs. 2 aufgehoben und die Abs. 3 bis 5 neu angefügt. Dadurch hat sich die Absatzfolge verändert. Der bisherigen Abs. 3 ist nun Abs. 6 und die bisherigen Abs. 5 und 6 sind nun die Abs. 7 und 8. Der bis zum 31.7.2016 geltende Abs. 9 war noch bis zum 31.12.2016 in Kraft und ist dann aufgehoben worden. Im Anschluss daran ist § 40 durch Art. 3 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.7.2019 in Abs. 6 um einen Satz ergänzt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung sind die letzten drei Sätze in Abs. 1 eingefügt worden und in Abs. 2 Nr. 5 das Wort "Arbeitslosengeld II" durch die Wörter "Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt worden. Darüber hinaus sind im Rahmen der Ausschussberatungen die Abs. 9 und 10 hinzugefügt worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht v. 9.11.2022, BT-Drs. 20/4360).
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Vorschrift erklärt in Abs. 1 das SGB X sowie wesentliche Sonderregelungen des Dritten Buches zum Verfahren für entsprechend anwendbar. Die Vorschrift stellt insofern sicher, dass auf das Verwaltungsverfahren beim SGB II die allgemeinen Verfahrensvorschriften Anwendung finden. Die entsprechenden Verfahrensvorschriften gelten unabhängig, ob die Agenturen für Arbeit, die Kommunen, die gemeinsamen Einrichtungen oder die zugelassenen kommunalen Träger Grundsicherungsstellen sind. Gemäß Abs. 1 sind die Verfahrensvorschriften des SGB X für die Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend ...