Rz. 51

Nach dem zum 1.1.2023 eingefügten Abs. 9 gilt § 1629a BGB mit der Maßgabe, dass die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt ist, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000,00 EUR übersteigt. Infolge des in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Individualprinzips kommt es bei der Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Leistungen auch zu Erstattungsansprüchen gegenüber Minderjährigen. Mit Eintritt in die Volljährigkeit werden die Ansprüche nicht mehr gegenüber den Eltern, sondern gegenüber den volljährig Gewordenen geltend gemacht. Damit Kinder schuldenfrei in die Volljährigkeit starten können, besteht im Rahmen der sog. Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB für sie die Möglichkeit, die Haftung auf ihr bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenes Vermögen zu begrenzen. Um die mit Einführung des Bürgergeldgesetzes in § 11a Abs. 7 und § 11b Abs. 2b Nr. 3 geschaffenen Anreize für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu konterkarieren, wird für die Minderjährigenhaftung ein Schonvermögen in Höhe von 15.000,00 EUR eingeführt (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 20/4360 S. 36). Damit wird gewährleistet, dass das infolge der im Bürgergeld-Gesetz geschaffenen Anreize zur Aufnahme einer Beschäftigung angesparte Vermögen bei Eintritt in die Volljährigkeit nicht zu einer erhöhten Inanspruchnahme infolge der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB führt. Die Höhe des Freibetrags von 15.000,00 EUR orientiert sich an § 12 Abs. 2 SGB II.

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