Rz. 10

Nach Abs. 1 Satz 2 sollen die Leistungen jeweils für ein Jahr bewilligt werden. Hierdurch soll eine regelmäßige Überprüfung der Hilfebedürftigkeit in überschaubaren Abständen gewährleistet werden. Nach der bis Mitte 2016 geltenden Regelung war über den Anspruch für 6 Monate zu entscheiden. Damit hatten Jobcenter für Personen, die längerfristig im Leistungsbezug stehen, im 6-Monats-Rhythmus ein Weiterbewilligungsschreiben nebst vollständigen Antragsunterlagen zu versenden. Die leistungsberechtigte Person hatte den Weiterbewilligungsantrag auszufüllen und einzureichen. Dieses Verfahren hatte sich als kostenintensiv erwiesen und zur Bindung von Personalressourcen geführt (BT-Drs. 18/8041 S. 51). Deshalb hat der Gesetzgeber den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten auf ein Jahr erweitert. Da die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf einen möglichst nur vorübergehenden Leistungsbezug ausgerichtet ist, hat der Gesetzgeber auf eine dauerhafte Bewilligung verzichtet, sondern sich auch weiterhin für Bewilligungszeiträume entschieden. Damit ist auch eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen gewährleistet. Die Zahlung ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass sie am letzten Tag vor dem Monat, an dem der Anspruch entstehen würde, dem Hilfebedürftigen zur Verfügung steht (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 11). Die monatliche Zahlung im Voraus entspricht der Zahlungsweise bei der Sozialhilfe.

 

Rz. 11

Nach Abs. 3 Satz 1 sollen die Leistungen i. d. R. für ein Jahr bewilligt werden. Der jährliche Bewilligungszeitraum berechnet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 SGB X und den §§ 187 bis 193 BGB. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem 1. Tag, für den Leistungen gewährt werden, und endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages des 12. Bewilligungsmonats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag entspricht. Endet der 12-Monats-Zeitraum im Laufes eines Monats, ist insofern der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Monats zu verlängern. Dadurch wird verhindert, dass Leistungen nur wegen der Beendigung eines Bewilligungszeitraums anteilig für einen Monat ausgezahlt werden (problematisch bei den Kosten der Unterkunft).

 

Rz. 12

Nicht eindeutig geregelt ist, ob auch ein über ein Jahr hinausgehender Bewilligungszeitraum möglich ist. Die Auffassungen in der Literatur hierzu sind unterschiedlich. Im Gegensatz zu der bis zum Jahr 2016 geltenden Regelung ("... kann bis auf zwölf Monate ...") enthält die geltende Regelung keine Höchstbegrenzung. In der Literatur wird wohl überwiegend wegen des Ziels der möglichst schnellen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eine verbindliche Höchstgrenze der Bewilligungsdauer von einem Jahr angenommen (so wohl auch Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 12). Dagegen sehen andere Autoren keinerlei Hindernisse, die Bewilligungsdauer auch über ein Jahr hinaus auszudehnen (z. B. Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 41 Rz. 10, z. B. für den Fall einer Mutter, die ihr Kind gerade entbunden hat und erklärt, für die Dauer des Bezugs von Elterngeld nicht erwerbstätig sein zu wollen).

 

Rz. 13

Der Bewilligungszeitraum soll nach Abs. 3 Satz 2 insbesondere in den Fällen auf 6 Monate verkürzt werden, in den über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Die Aufzählung der Verkürzungstatbestände in Satz 2 ist nicht abschließend. Auch in anderen Fällen kann vom Regelbewilligungszeitraum abgewichen werden, z. B. wenn Leistungsberechtigte in der Vergangenheit mehrfach Änderungen in den Verhältnissen nicht angezeigt haben oder wenn der Leistungsberechtigte vor Ablauf eines Jahres die Altersgrenze erreichen wird (BT-Drs. 18/8041 S. 51). Aus praktischen Erwägungen dürfte eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums auch dann zu erwägen sein, wenn damit eine Abstimmung der Bewilligungsdauer mit der jeweils zum 1.1. eines Jahres geänderten Regelsätze erfolgen soll (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 24). Die Entscheidung über die Verkürzung des Bewilligungszeitraums liegt im Ermessen der Behörde. Die Gründe für die Ermessenentscheidung müssen im Bescheid dargelegt werden, § 40 Abs. 1 SGB X.

 

Rz. 13a

Die Formulierung "soll" in Abs. 3 Satz 2 macht deutlich, dass es auch Ausnahmen vom Grundsatz der 6-monatigen Bewilligung geben kann. So kann der Jahreszeitraum unterschritten werden, wenn bereits bei Antragstellung sicher ist, dass die Hilfebedürftigkeit vor Ablauf eines Jahres, z. B. wegen Aufnahme einer Beschäftigung oder wegen des Eintritts in den Ruhestand, beendet sein wird. Satz 2 enthält nach dem Willen des Gesetzgebers ein "gebundenes Ermessen", um in atypischen Fallkonstellationen von der Verkürzung absehen zu können. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von Satz 2 erfüllt, wird die Leistung id.R. für 6 Monate gewährt. Hier kann aber in Ausnahmefällen abgewichen werden. In Betracht kommt dies z. B. in den Fällen, in denen wegen der Eigenart der selbststän...

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