Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 werden Darlehen nur erbracht, wenn der Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Ein Darlehen kann also nur noch erbracht werden, wenn der Bedarf durch das Schonvermögen (15.000,00 EUR für jede Person der Bedarfsgemeinschaft) gedeckt werden kann. Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass Darlehen nach dem SGB II nur an hilfebedürftige Personen vergeben werden. Bei diesen wird grundsätzlich nach § 12 Abs. 2 und 4 Satz 1 geschütztes Vermögen berücksichtigt, da ihnen dieses Vermögen gerade belassen wird, um besondere Bedarfe zu decken. Im Einzelnen handelt es sich um:
- § 12 Abs. 2: Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ist ein Betrag von 15.000,00 EUR abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diesen Betrag, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
- § 12 Abs. 4: Vermögen ist erheblich, wenn es in der Summe 40.000,00 EUR für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000,00 EUR für jede weitere mit dieser in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet.
Vor der Darlehensgewährung hat demnach eine weitere Bedürftigkeitsüberprüfung durch den Grundsicherungsträger stattzufinden, bei der das aktuelle Vermögen des Leistungsberechtigten ermittelt werden muss. Entscheidend ist allein, ob aus dem bestehenden Vermögen der Bedarf gedeckt werden kann. Deshalb kann die Agentur für Arbeit den Hilfebedürftigen auch nicht auf eine fiktive Ansparleistung verweisen (OVG Bremen, Urteil v. 19.3.2007, S 1 B 77/07).
Rz. 4
Die Darlehensgewährung setzt voraus, dass es sich um einen Bedarf handelt, der von der Regelleistung umfasst wird, und dass das Darlehen weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt ist.
Rz. 5
Die Gewährung des Darlehens erfolgt entweder durch Verwaltungsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch die Einzelheiten zu den Rückzahlungsverpflichtungen enthält. Bei der Darlehensgewährung dürfen keine Zinsen erhoben werden (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 42a Rz. 15 m. w. N.). Dies gilt jedenfalls, soweit das Darlehen durch Verwaltungsakt gewährt wird. Bei einer Darlehensgewährung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag wird dagegen eine Zinsvereinbarung für grundsätzlich zulässig erachtet (Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 42a Rz. 16).
Rz. 6
Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden, Abs. 1 Satz 2. Dem Träger der Grundsicherung ist hier als ein Auswahlermessen eingeräumt.
Rz. 7
Die Rückzahlungsverpflichtung trifft den Darlehensnehmer, Abs. 1 Satz 3. Mehrere Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass der Darlehensgeber jeden der Darlehensnehmer auf die volle Höhe in Anspruch nehmen kann. Ein Ausgleich zwischen den Darlehensnehmern hat im Innenverhältnis zwischen ihnen stattzufinden.