Rz. 61
In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Agentur für Arbeit in Konfliktfällen letztverantwortlich nicht nur über Bestehen und Umfang der Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sondern auch über deren Leistungsberechtigung (§ 7) entscheidet. Der Lebensunterhalt Leistungsberechtigter kann nur gesichert werden, wenn sich die Leistungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu einem einheitlichen Bürgergeld ergänzen. Da sowohl die vom kommunalen Träger als auch von der Agentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen der Jobcenter von der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens abhängen, muss eine mehrfache Anrechnung bei den unterschiedlichen Leistungen ausgeschlossen sein. Die Agentur für Arbeit ist bei ihren Feststellungen an die Feststellungen des kommunalen Trägers über die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung gebunden. Da der kommunale Träger in Abs. 5 umgekehrt an die Feststellungen der Agentur für Arbeit gebunden wird, hat jeder der beiden Träger eine alleinige Feststellungskompetenz in seinem Aufgabengebiet, die der andere Träger jeweils respektieren und zugrunde legen muss. Das trifft auch auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 als kommunale Leistungen zu.
Rz. 62
In Fällen einander widersprechender Weisungen stellt die Agentur für Arbeit insbesondere wegen der in § 19 Abs. 3 angeordneten Reihenfolge der Berücksichtigung vorhandenen Einkommens und Vermögens den Umfang der Hilfebedürftigkeit jeder leistungsberechtigten Person der Haushaltsgemeinschaft fest. Da der Umfang der Hilfebedürftigkeit jedes Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft einerseits von dessen Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft und andererseits von den in § 7 geregelten Leistungsausschlüssen abhängt, ist die Agentur für Arbeit auch zur Feststellung der Leistungsberechtigung aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft verpflichtet. Ungeachtet dessen ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung in solchen Fällen berechtigt, den Kooperationsausschuss anzurufen (§ 44e Abs. 1 Satz 2 und 3).
Rz. 63
Die Feststellungen hat die Agentur für Arbeit auch dann zu treffen, wenn sie selbst aufgrund zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen hat. Ihrer Entscheidung über den Umfang der Hilfebedürftigkeit und der von ihr zu gewährenden Leistungen hat sie die Feststellung des kommunalen Trägers zur Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und ggf. der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 zugrunde zu legen.
Rz. 63a
Die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen haben daher nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit insbesondere zu entscheiden über die Hilfebedürftigkeit und die sonstigen grundlegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Bildung von Bedarfsgemeinschaften und die Leistungen des Bundes i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die Leistungen für den Regelbedarf und Mehrbedarfe (§§ 20, 21), das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 (§ 23), besondere Leistungen nach § 24 für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3), die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 2, §§ 11 bis 12).