Rz. 51
Die Verantwortung der Trägerversammlung für die berufliche Qualifizierung und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung greift die nach wie vor bestehende Problematik auf, dass aufgrund hoher Personalfluktuation in der Vergangenheit und eines noch immer bestehenden vergleichsweise hohen Anteils an befristetem Personal die Fehlerquoten in den gemeinsamen Einrichtungen nicht nachhaltig und umfassend dem Standard entsprechen, der im Hinblick auf das notwendige Vertrauen der betroffenen Bürger in ihre Grundsicherungsverwaltung erforderlich ist. Die laufende Qualifizierung des Personals und deren Anpassung, z. B. an geändertes Recht, ist daher eine besondere Herausforderung an die Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen.
Rz. 52
Darüber hinaus müssen Personalentwicklungskonzepte dafür sorgen, dass die Beschäftigten auch Perspektiven sehen, ebenso wie beim kommunalen Träger, in der Agentur für Arbeit oder im bundesweiten Netz der Bundesagentur für Arbeit beruflich aufzusteigen. Die Trägerversammlung ist der ideale Ort, um die Grundsätze der Personalentwicklung in der gemeinsamen Einrichtung mit den entsprechenden Konzepten der Träger abzustimmen und dadurch dafür zu sorgen, dass die Möglichkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nicht hinter denen bei den Trägern zurückbleiben. Das betrifft nicht allein den beruflichen Aufstieg, denn Beschäftigte der gemeinsamen Einrichtung können diesen ja auch durch einen Wechsel zu einem der Träger erreichen, sondern auch (vorbereitende) Personalentwicklungsmaßnahmen. Außerdem müssen Beschäftigte auf eine Zeit nach Ablauf der Zuweisung und Rückkehr in den originären Geschäftsbereich des Trägers vorbereitet werden.
Rz. 53
Die Verpflichtung des Geschäftsführers, der Trägerversammlung über den Stand der Umsetzung des örtlichen Personalentwicklungskonzeptes regelmäßig zu berichten, vertieft die Verantwortung auch der Träger für die gemeinsame Einrichtung. Eine regelmäßige Berichterstattung wird sich turnusmäßig wiederholen und angesichts der eher längerfristigen Umsetzung angenommen werden können, wenn sie in etwa halbjährlich erfolgt. Das Gesetz nennt keine weiteren Aspekte. Gegenstand müssen aber jedenfalls der qualitative Aspekt und die daran geknüpften Wirkungen sein. Es genügt nicht, wenn der Geschäftsführer über eine bestimmte Anzahl durchgeführter Qualifizierungen und Personalentwicklungsmaßnahmen berichtet. Seine Ausführungen gegenüber der Trägerversammlung müssen sich vielmehr darauf beziehen, wo Qualifizierung angesetzt hat und welche Wirkung sie gezeigt hat bzw. von ihr erwartet wird.