Rz. 30
In den Abs. 4 bis 6 sind die Befugnisse des Geschäftsführers geregelt, die im Wesentlichen denen eines Behördenleiters entsprechen, mit der Einschränkung, dass der Trägerversammlung nicht unwesentliche Entscheidungsrechte eingeräumt sind.
Rz. 31
Es liegt in der Natur der Geschäftsführung, dass der Geschäftsführer auch das Personal führt (Abs. 4). Entscheidend ist die Vorgesetztenfunktion, in dieser Rolle wird der Geschäftsführer den Erfolg der Grundsicherung für Arbeitsuchende in seiner gemeinsamen Einrichtung sichern oder auch nicht. Weitere dienst-, personal- und arbeitsrechtliche Befugnisse sind für die Geschäftsführung nicht unwesentlich, aber für das operative Geschäft nicht entscheidend. Die laufende Führung der Geschäfte mit Weisungsbefugnis ist prägend für eine Behördenleitung. Der Geschäftsführer nimmt dadurch seine fachliche Verantwortung wahr, die Beschäftigten sind gehalten, seine Weisungen zu befolgen. Sie dürfen jedoch nicht zu rechtswidrigem Verhalten angehalten werden. Beamtenrechtliche Remonstrationen sind gegenüber dem (zuständigen) Träger vorzunehmen.
Rz. 32
Die Kompetenz des Geschäftsführers endet als Dienstvorgesetzter, wenn es darum geht, mit Arbeitnehmern oder Beamten Rechtsverhältnisse zu begründen oder zu beenden. Der Geschäftsführer ist dazu befugt, im Rahmen des genehmigten Stellenplanes auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befördern oder ihnen eine günstigere Vergütungsgruppe zuzuerkennen (Höhergruppierung) oder sog. Funktionsstufen für Gehaltszuschläge zu vergeben. Er darf auch Beamte in diesem Zusammenhang ernennen. Die Grenze der Befugnisse ist erreicht, wenn ein Fall der Herabgruppierung zu bearbeiten ist. Diese ist nur über eine Beendigungskündigung möglich, die sich als Änderungskündigung auswirkt und damit dem zuständigen Träger vorbehalten. Im Übrigen aber nimmt der Geschäftsführer die Personalbefugnisse der Träger umfassend wahr. Zur Abgrenzung vgl. Rz. 36. Der Geschäftsführer erstellt die dienstlichen Beurteilungen für die seinem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten.
Rz. 33
Der Geschäftsführer ist nach dem Arbeitsschutzgesetz als "Arbeitgeber" verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 ArbSchG). Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Das setzt voraus, dass der Geschäftsführer zur Planung und Durchführung der Maßnahmen für eine geeignete Organisation sorgt und die Maßnahmen in den Geschäftsbetrieb integriert sowie Haushaltsmittel im Rahmen der Bewirtschaftung bereitstellt.
Rz. 34
Der Geschäftsführer ist nach Abs. 5 der Verhandlungspartner der Personalvertretung. Für die gemeinsame Einrichtung als Dienststelle handelt der Geschäftsführer als ihr Leiter (§ 7 BPersVG). Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Damit gehört es zu den Pflichten des Geschäftsführers, mit der Personalvertretung im Regelfall mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammenzutreten ("Monatsgespräch"). In den Besprechungen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden. Dazu gehören alle die Beschäftigten wesentlich berührenden Vorgänge. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang gehört es auch, bei strittigen Themen mit Einigungswillen zu verhandeln und dazu konstruktive Vorschläge zu unterbreiten. Aufgrund seiner Funktion hat es der Geschäftsführer z. B. zu unterlassen, sich in der gemeinsamen Einrichtung parteipolitisch zu betätigen. Nach dem BPersVG wird er dadurch jedoch nicht daran gehindert, Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten zu behandeln. Zu weiteren Pflichten und Handlungsmöglichkeiten des Geschäftsführers im Zusammenhang mit konkreten Maßnahmen und der wie auch immer vorgesehenen Beteiligung der Personalvertretung vgl. §§ 69 ff. BPersVG. Etwaige Dienstvereinbarungen bedürfen der Zustimmung durch die Trägerversammlung.
Rz. 35
Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht des Geschäftsführers nach Abs. 6 ist relevant für die mittelfristige Perspektive der Geschäftsführung in einer gemeinsamen Einrichtung. Es muss allgemein davon ausgegangen werden, dass es bis zu 5 Jahre dauert, bis ein Geschäftsführer in der gemeinsamen Einrichtung die verfügbaren Stellen und befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten in ein System gebracht und mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach seinen Vorstellungen besetzt hat, durch die die Erfolgschancen der gemeinsamen Einrichtung optimal umgesetzt werden können.
Rz. 36
Im Hinblick auf das Personal überschneiden sich die Befugnisse des Geschäftsführers und der Trägerversammlung nach § 44d Abs. 4 und nach § 44c Abs. 2 nicht. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nur, soweit die Trägerversammlung nicht zuständig ist. Trägerversammlung und Geschäftsf...