Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) mit Wirkung zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind die Abs. 1 bis 5 mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2015 neu gefasst durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen v. 28.7.2014 (BGBl. I S. 1306).

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge