Rz. 2
Mit dem 8. SGB II-ÄndG (Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen) hat der Gesetzgeber die bislang befristete Regelung zur Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b mit Wirkung zum 1.1.2015 durch eine dauerhafte Rechtsgrundlage für Zuweisungen ersetzt. Zuweisungen waren zuvor auf 5 Jahre bis Ende 2015 befristet. Mit den gesetzlichen Neuregelungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nachhaltig abzusichern und den Personaleinsatz dauerhaft sicherzustellen sowie ihn langfristig zu verstetigen. Insgesamt betrachtet soll dadurch der Vollzugsaufwand für die Grundsicherung für Arbeitsuchende sinken, weil bei einem erheblichen Teil des Personals die Zuweisung Ende 2015 ausläuft. Bei erneuter Zuweisung (desselben Personals) bedurfte es danach zudem nicht mehr der Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Diese Regelung ist jedoch mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben worden.
Rz. 3
Im Ergebnis ist damit die Phase ausgelaufen, während der die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen als Nachfolger der früheren Arbeitsgemeinschaften durch Zuweisung von Personal, das in einer Arbeitsgemeinschaft bis 31.10.2010 Aufgaben nach dem SGB II wahrgenommen hat, ab dem 1.11.2011 zur gemeinsamen Einrichtung gesichert wurde. Zugleich war allerdings die geregelte Begrenzung der Zuweisungen auf 5 Jahre zu korrigieren. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen kann grundsätzlich auch auf unbestimmte Dauer vorgenommen werden.
Rz. 4
In Bezug auf die Zustimmung der für eine Zuweisung vorgesehenen Beschäftigten kommt es aufgrund der geteilten Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundesagentur für Arbeit sowie kreisfreie Städte und Landkreise) bei der Anwendung des jeweils geltenden Beamten- und Tarifrechts zu Unterschieden (vgl. BT-Drs. 18/1311). Weil die beamtenrechtlichen Regelungen eine Zustimmung grundsätzlich vorsehen, schafft Abs. 1 eine spezielle Ermächtigung zur Zuweisung ohne Zustimmung bei einem dringenden dienstlichen Interesse. Betroffen sind Beamte und Arbeitnehmer der Träger und der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 herangezogen werden. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass Abs. 5 unberührt bleibt, wonach die Zuweisung auf Verlangen des Beamten oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden kann.
Rz. 5
Abs. 2 grenzte bis zum 31.12.2022 die Befugnisse des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung ein. Während Abs. 1 die Zustimmung des Geschäftsführers zu einer Zuweisung zwingend voraussetzt, gleich, ob die Zuweisung auf Dauer erfolgen soll oder nicht, regelte Abs. 2 Zuweisungsfälle, bei denen es für die betroffene Person bereits in der Vergangenheit eine Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung gegeben hat. Hiermit war in erster Linie der Fall gemeint, dass eine Zuweisung nach ihrem Ende verlängert oder neu ausgesprochen werden sollte, z. B. auch nach Ablauf der Erstzuweisung über 5 Jahre mit dem Ende des Kalenderjahres 2015 nach § 44g Abs. 1 a. F. (vgl. auch § 79 Abs. 1). In diesen Fällen hatte der Geschäftsführer bereits der Erstzuweisung zugestimmt, sodass es im Regelfall seiner erneuten Einschaltung nicht noch einmal bedurfte. Dies war als Rahmengesetzgebung zu verstehen. Einzelfälle mit Besonderheiten mussten unmittelbar im Dialog zwischen dem Geschäftsführer und dem Träger gelöst werden. Abs. 2 wurde durch das 12. SGB II-ÄndG zum 1.1.2023 aufgehoben.
Rz. 6
Abs. 3 legt fest, dass durch die Zuweisung die Rechtsstellung betroffener Beamter unberührt bleibt. Die Regelung des Satzes 2, dass dem Beamten eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen ist, stellt klar, dass für die betroffenen Beamten kein Dienstherrenwechsel stattfindet und weiterhin das jeweilige Beamten- und Besoldungsrecht gilt, entweder das des Bundes oder das für die kommunalen Beamten. Es entspricht beamtenrechtlichen Grundsätzen, dass den Beamten eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen ist, ohne dass dem Träger hierbei ein Ermessen eingeräumt wäre.
Rz. 7
Abs. 4 trifft die für die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Zuweisung erforderlichen Regelungen. Durch eine Zuweisung wird das bestehende Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nicht berührt, auch ändert sich sein Arbeitgeber nicht. Auch für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich, dass ihnen Tätigkeiten übertragen werden sollen, die ihrer Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene entsprechen. Ist das nicht der Fall, weil aus tariflichen Gründen eine niedrigere Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene maßgebend ist, richtet sich die Eingruppierung gemäß Abs. 4 Satz 2 nach der vorherigen Tätigkeit, also der Tätigkeit vor der Zuweisung. Dadurch wird verhindert, dass der Arbeitnehmer eine niedrigere Vergütung erhält. Das ändert aber nichts daran, dass dem Arbeitnehmer anders als dem Beamten die einer niedrigeren Tätigkeitsebene oder Entgeltgruppe zugeordnete Tätigkeit übertragen werden kann. In der Gesetzesbegrü...