Rz. 11

Abs. 1 enthält als zentrale Elemente die dauerhafte individuelle Zuweisung von Tätigkeiten an einen Beschäftigten zu einer gemeinsamen Einrichtung, die grundsätzliche Geltung von tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen sowie eine Ausnahmeregelung für Fälle eines dringenden dienstlichen Interesses.

 

Rz. 12

In der Begründung zur Neufassung der Abs. 1 und 2 verdeutlichte der Gesetzgeber, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein für Bund und Länder zentraler Verwaltungsbereich sei, dessen Funktionsfähigkeit gesamtwirtschaftlich von hoher Bedeutung sei. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 21.7.2010 sei die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfassungsrechtlich verankert worden. Art. 91e GG bestimme, dass der Bund und die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende i. d. R. in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkten (vgl. BT-Drs. 18/1311). Um die Funktionsfähigkeit über eine ausreichende Ausstattung mit Fachpersonal von Anfang an zu gewährleisten, habe der Gesetzgeber im Rahmen der Neuorganisation eine befristete gesetzliche Zuweisung von 5 Jahren vorgesehen gehabt. Diese Begrenzung habe sich aber zur Sicherstellung einer dauerhaften Aufgabenerledigung durch die gemeinsamen Einrichtungen als unzureichend erwiesen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sollten Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen nicht mehr gesetzlich, sondern jeweils im Einzelfall zugewiesen werden. Eine gesetzliche Zuweisung sehe der Gesetzgeber nicht mehr vor. Dabei sei es jedoch erforderlich, dass die Zuweisungen auf Dauer erfolgen könnten. Die beamtenrechtlichen Regelungen böten hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage, da nach den Vorschriften des § 29 Abs. 1 BBG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG Beamte eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit lediglich mit ihrer Zustimmung und vorübergehend zugewiesen werden könne. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sei eine dauerhafte staatliche Aufgabe, für die das Grundgesetz eine Mischverwaltung vorgesehen habe. Aufgrund der besonderen Organisationsform der gemeinsamen Einrichtungen ohne eigene Dienstherreneigenschaft könne eine Versetzung des Personals nicht vorgenommen werden. Die Qualität der Leistungserbringung hänge jedoch in hohem Maße davon ab, dass die Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen nicht immer wieder nur befristet zugewiesen würden, sondern dauerhaft. Dies sichere nicht nur die Kontinuität der Aufgabenerledigung, sondern schaffe auch Klarheit bei dem in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Personal. Die Neuregelung der Abs. 1 und 2 zum 1.1.2015 sollte demnach nunmehr ergänzend zu den allgemeinen tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen die einheitliche Rechtsgrundlage für die Zuweisungen in die gemeinsamen Einrichtungen bilden.

 

Rz. 13

Abs. 1 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit der Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen grundsätzlich sowohl an Beamte wie auch an Arbeitnehmer und trägt damit wie bisher den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung, dass vor Ort jeweils bei beiden Trägern, die eine gemeinsame Einrichtung bilden, neben angestellten Arbeitnehmern auch Beamte beschäftigt sind. Das gilt insoweit auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 aufgrund von Bestimmungen der Bundesländer durch die Landkreise zur Durchführung der Aufgaben in kommunaler Verantwortung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) herangezogen werden. Daraus ergibt sich aber keine Begrenzung des Tätigkeitsfeldes in der gemeinsamen Einrichtung allein auf Tätigkeiten zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, denn in der gemeinsamen Einrichtung werden die Aufgaben nicht personengetrennt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 insgesamt wahrgenommen. Für zugelassene kommunale Träger nach § 6a spielt die Zuweisung i. S. v. § 44g hingegen keine Rolle.

Eine Zuweisung eines Beamten oder eines Arbeitnehmers ist nur möglich, wenn der Geschäftsführer (vgl. § 44d) der gemeinsamen Einrichtung der Zuweisung zustimmt. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Träger letztlich nur dem Geschäftsführer ausreichend geeignetes bzw. qualifiziertes Personal zur Durchführung der Aufgaben zuweisen. Diese Zustimmung muss vor der Zuweisung eingeholt werden. Dies wird i. d. R. einzelfallbezogen zu geschehen haben. Das schließt nicht aus, dass dem Geschäftsführer ein Bündel an beabsichtigten Zuweisungen zur Zustimmung vorgelegt wird, solange er nicht dem Bündel insgesamt zustimmen oder es ablehnen muss, sondern einzelfallbezogen entscheiden kann.

 

Rz. 14

Abs. 1 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass bei den Zuweisungen die jeweils maßgebenden tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Die rechtlichen Regelungen sehen nur befristete bzw. vorübergehende Regelungen vor. Dagegen eröffnet die Regelung in Abs. 1 Satz 1 auch eine Zuweisung auf Dauer. Unproblematisch ist der Zweck der Regelung, denn wer wollte widersprechen, w...

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