Rz. 19

Abs. 3 stellt klar, dass die Rechtsstellung der Beamten durch die Zuweisung unberührt bleibt. Das hat zur Folge, dass der Dienstherr ungeachtet der Zuweisung von Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung unverändert bleibt und der Beamte entsprechend weiterhin nach der seinem Amt entsprechenden Tätigkeit besoldet wird. Der Beamte hat auch Anspruch auf eine amtsgerechte Verwendung. Deshalb schreibt Abs. 3 Satz 2 vor, dass ihm eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zwingend zu übertragen ist. Dagegen scheidet die Möglichkeit aus, ihm eine andere Tätigkeit zu übertragen und die Besoldung entsprechend anzupassen. Das schließt nicht aus, dass der Beamte über ein übliches Stellenbesetzungsverfahren zu einer anderen Tätigkeit und zu einem anderen Amt auch bei der gemeinsamen Einrichtung kommt. Dabei kann auch der Dienstherr wechseln, etwa vom kommunalen Träger zur Bundesagentur für Arbeit, wenn sich die Träger darauf verständigt haben, dass spezifische Regeln bei Stellenbesetzungsverfahren eingehalten werden (z. B. die Stellenbesetzung des Stellvertreters des Geschäftsführers durch den Träger, dem der Geschäftsführer nicht angehört).

 

Rz. 20

Bei Arbeitnehmern in der gemeinsamen Einrichtung ändert sich an dem geschlossenen Arbeitsvertrag nichts. Für Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten zugewiesen werden, die einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, trifft Abs. 4 die erforderliche Ausgleichsregelung. Im Ergebnis behält der Arbeitnehmer die Vergütung, die er vor der Zuweisung erhalten hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass jedenfalls in Einzelfällen nicht alle Tätigkeitszuweisungen für alle Arbeitnehmerentgeltgruppen- und tätigkeitsebenen genau realisiert werden können. Es bleibt aber dabei, dass dem Arbeitnehmer anders als dem Beamten nicht zwingend die Tätigkeit zu übertragen ist, die seiner früheren Tätigkeitsebene bzw. Entgeltgruppe entspricht.

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