Rz. 2
Die Vorschrift regelt eine Interessenvertretung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den gemeinsamen Einrichtungen. Ziel ist insoweit, eine angemessene Mitarbeiterbeteiligung durch eine eigene Personalvertretung für einen weitgehend einheitlichen Personalkörper. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass zu einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Mitarbeiter ihr Anrecht auf die Wahl der Personalvertretung ihrer (eigentlichen) Stammdienststelle verlieren.
Rz. 3
Abs. 1 legt grundsätzlich fest, dass in jeder gemeinsamen Einrichtung für die Beschäftigten eine eigene Personalvertretung gebildet wird. Dafür gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Der Gesetzgeber sieht dies als Voraussetzung dafür an, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine angemessene Interessenvertretung erhalten. Das BPersVG sieht die Bildung von Personalvertretungen in den Verwaltungen des Bundes sowie den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen vor. Bei den gemeinsamen Einrichtungen handelt es sich hingegen um eine Mischbehörde des Bundes und der Kommune. Daher kann das BPersVG nur entsprechende Anwendung finden. Nach dem BPersVG werden die Beamten und Arbeitnehmer einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten vertreten (§ 4 BPersVG). Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden in der Personalvertretung je eine Gruppe. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die gemeinsamen Einrichtungen jeweils eine Dienststelle i. S. d. § 6 des BPersVG bilden. Nach Auffassung des BVerwG haben einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Mitarbeiter nach Maßgabe der im BPersVG vorgesehenen Fristenregelungen kein Wahlrecht mehr zur Personalvertretung der Stammdienststelle (für den Bund die Bundesagentur für Arbeit).
Rz. 4
Abs. 2 regelt das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung. Dieses besitzen alle Beamten und Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen eine Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung nach § 44g zugewiesen ist. Das bedeutet, dass sie sowohl Wahlberechtigte zur Abgabe ihrer Stimme zur Wahl der Personalvertretung sind als auch selbst in die Personalvertretung gewählt werden können. Nach der Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg verliert ein zur gemeinsamen Einrichtung zugewiesener Arbeitnehmer ohnehin sein Wahlrecht und seine Wählbarkeit zum Personalrat der Stammdienststelle (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.8.2011, 13 SaGa 1015/11, Leitsatz in NZS 2012 S. 74).
Rz. 5
Abs. 3 definiert die Rechte der Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung. Diese beziehen sich auf das BPersVG, allerdings nur, soweit die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung oder ihrem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse zukommen, die das Personalvertretungsrecht berühren. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um personalrechtliche, personalwirtschaftliche, soziale oder die Ordnung der Dienststelle betreffende Angelegenheiten handelt. Damit werden die Personalvertretungsrechte auf die relevanten Bereiche der gemeinsamen Einrichtung konzentriert. Der Gesetzgeber knüpft die Rechte der Personalvertretung damit konsequent an die gesetzlich definierten Befugnisse der Akteure, insbesondere an die Träger und die Jobcenter. Entscheidungsbefugnisse der Träger namentlich in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen und die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten werden für die Personalvertretung nachvollzogen. Insoweit muss auch im Vorfeld Klarheit in Bezug auf die Befugnisse der Träger hergestellt werden.
Rz. 6
Abs. 4 greift die Problematik auf, dass aufgrund der örtlichen Organisation der gemeinsamen Einrichtung keine Stufenvertretungen gewählt werden, sondern die Personalvertretungen Insellösungen bilden. Ein Austausch auf überörtlicher Ebene ist demzufolge grundsätzlich nicht vorgesehen. Einen solchen Austausch sucht Abs. 4 nicht nur zu ermöglichen und damit Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch Intervention der Träger bei eigener Organisation der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen entstehen könnten, sondern gibt ihn verbindlich vor. Abs. 4 Satz 1 regelt zum Austausch über personalvertretungsrechtlich relevante Angelegenheiten die Bildung einer Arbeitsgruppe, die aus den Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen besteht und bis zu 2 Sitzungen jährlich ausrichten kann. In der Arbeitsgruppe können die Mitglieder ihre Auffassungen austauschen, aber auch in Beschlussfassungen bündeln und sich gegenüber den Trägern äußern, soweit diese Maßnahmen mit Bezug zu Arbeitsbedingungen in den gemeinsamen Einrichtungen ergriffen haben oder beabsichtigen. Die Regelung eignet sich insbesondere auch zur Abstimmung über überregionale Vorhaben, etwa der Einführung einer IT-Software zum bundesweiten Einsatz, auch IT-Software i. S. v. § 50 Abs. 3.
Rz. 7
Abs. 5 stellt klar, dass die Rechte der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtungen nicht die Rechte der Personalvertretungen der Träger der gemeinsamen ...