Rz. 10

Die Rechte der Personalvertretung werden auf die Angelegenheiten beschränkt, die die in der gemeinsamen Einrichtung beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer aufgrund personalvertretungsrechtlich relevanter Entscheidungen der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers treffen (Abs. 3). Die Kompetenzen der Trägerversammlung regelt insbesondere § 44c, die des Geschäftsführers insbesondere § 44d. Die Entscheidungen betreffen Personalangelegenheiten, soziale Angelegenheiten und die Ordnung in der Grundsicherungsstelle.

 

Rz. 11

Das Gegenstück zu Abs. 3 bildet Abs. 5. Diese Regelung behält der Personalvertretung beim zuweisenden Arbeitgeber bzw. Dienstherrn die Rechte vor, die ihm diesen gegenüber zustehen und nicht in der Kompetenz der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers liegen. Die Abgrenzung wird z. B. aus § 44d Abs. 4 deutlich. Die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung hat keine Rechte im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung von Rechtsverhältnissen der Träger mit den Beamten und Angestellten.

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