Rz. 2
§ 44j greift das Ziel der Bundesregierung auf, Männer und Frauen gleichzustellen und insbesondere wegen des Geschlechts bestehende Diskriminierungen zu beseitigen und künftige Diskriminierungen zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 Nr. 3 und 4 u. a.). Dazu sollen Frauen gefördert werden, um bestehende Diskriminierungen abzubauen. Zur anzustrebenden Gleichstellung gehört auch, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern. Dabei ist den besonderen Belangen behinderter Frauen und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5).
Rz. 3
Im Kontext der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Gleichstellung der Beschäftigten in der gesamten unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung zu sehen. Vom Gleichstellungsauftrag erfasst werden auch die Gerichte des Bundes sowie die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen. Daraus ergibt sich, dass der Gleichstellungsauftrag nicht die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte betrifft, die Berechtigte i. S. d. § 7 sind, sondern die Beschäftigten in der Grundsicherungsverwaltung.
Rz. 4
§ 44j greift das Anliegen der Bundesregierung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf und bestimmt für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten (Satz 1). Dazu gehört auch die Bestellung einer Stellvertretung. Die Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit einer Vielzahl von Trägern und nur 2 vorgesehenen Organisationsformen lässt eine weitergehende Bestimmung von Gleichstellungsbeauftragten nicht zu. Soweit die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht in Jobcentern (§ 6d) als gemeinsame Einrichtung umgesetzt wird, sondern durch Jobcenter zugelassener kommunaler Träger nach § 6a, ist allein die kommunale Verantwortung für die Verfolgung der Gleichstellung gegeben, Regelungen für die Bundesverwaltung gelten nicht (unmittelbar). Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten stellt sicher, dass die Gleichstellungsziele umfassend, konsequent und nachhaltig in den Jobcentern verfolgt werden.
Rz. 5
Satz 2 verweist auf die entsprechende Geltung des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG). Zugleich gilt damit auch die Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (GleibWV). Damit wird erreicht, dass für die Gleichstellungsbeauftragten dieselben rechtlichen Grundlagen maßgebend sind wie in der übrigen unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung. Aus diesem Gesetz sind insbesondere die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, ihre Aufgaben und ihre Rechte relevant.
Rz. 6
Satz 3 bestätigt der Gleichstellungsbeauftragten die Rechte nach dem BGleiG. Allerdings müssen diese auf Sachverhalte beschränkt werden, die nicht in die Kompetenz von Behörden und Einrichtungen außerhalb der Bundesverwaltung fallen, insbesondere in die Kompetenz der kommunalen Träger. Dies wird dadurch gewährleistet, das auf die Entscheidungsbefugnis der Trägerversammlung (§ 44c) und der Geschäftsführer (§ 44d) abgestellt wird. Zwar ist in der Trägerversammlung auch der kommunale Träger zur Hälfte vertreten und der kommunale Träger stellt auch Geschäftsführer von gemeinsamen Einrichtungen, jedoch ist davon auszugehen, dass Entscheidungen der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers auch Bundesbelange betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat im Ergebnis keine Beteiligungsrechte in Angelegenheiten, die nicht von der Entscheidungsbefugnis der Trägerversammlung nach § 44c oder des Geschäftsführers nach § 44d erfasst werden.