Rz. 7

Ziel des § 44j ist es, das Ziel weiter zu verfolgen, nach der formalen Gleichberechtigung auch die faktische Gleichstellung herzustellen. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern wird in allen arbeitsplatzbezogenen Bereichen angestrebt, angefangen bei der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bis hin zur Personalentwicklung im Erwerbsleben. Grundlage für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht nur das in § 44j in Bezug genommene BGleiG nebst Wahlverordnung, sondern auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Gleichstellungsbeauftragte überwacht und fördert den Vollzug des BGleiG. Dabei darf sie wegen des Schutzes vor sexueller Belästigung das AGG nicht unbeachtet lassen.

 

Rz. 8

Die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten ist nicht neu. In allen Agenturen für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III und den sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Von den Gleichstellungsbeauftragten abzugrenzen sind die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ("BCA") nach dem SGB III. Ihre Bestellung beruht auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (§ 385 SGB III) und ist extern ausgerichtet, sie haben also insbesondere Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen im Hinblick auf die Realisierung der Gleichstellung von Mann und Frau im Blick.

 

Rz. 9

Nach dem BGleiG sind Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich nur zu bestellen, wenn die Dienststelle regelmäßig 100 Beschäftigte hat. Demgegenüber ist § 44j als Spezialvorschrift anzusehen, so dass in jeder gemeinsamen Einrichtung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. Die Gleichstellungsbeauftragte wird aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten bestellt. Auf die Größe der gemeinsamen Einrichtung kommt es nicht an, auch nicht auf die Zahl der zugewiesenen Beschäftigten. Diese Zahl ist irrelevant, weil eine gemeinsame Einrichtung nicht über eigenes Personal verfügt.

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