Rz. 20
Die Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende folgt grundsätzlich den Aufgaben. Die Bundesagentur für Arbeit ist Leistungsträgerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und erbringt die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und einen wesentlichen Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs und Mehrbedarfe (§§ 20, 21). Dementsprechend trägt der Bund die daraus entstehenden Aufwendungen, belastet die Bundesagentur für Arbeit seit dem 1.1.2013 nicht mehr mit einem Eingliederungsbeitrag. Die Bewirtschaftung der Bundesmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und für Verwaltungskosten wird im Ergebnis im Rahmen der Eingliederungsmittelverordnung auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen (vgl. auch § 48b Abs. 6 Nr. 2, § 44f).
Rz. 21
Die Kreise und kreisfreien Städte sind ebenfalls Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und erbringen die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nicht von der Leistung für den Regelbedarf umfassten einmaligen Bedarfe nach § 24 Abs. 3 sowie die sozialintegrativen Leistungen (§ 16a). Die Aufwendungen dafür haben grundsätzlich die Kommunen zu tragen.
Rz. 22
Soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen, trägt der Bund ebenfalls die Aufwendungen hierfür. Für die originären kommunalen Aufgaben haben die zugelassenen kommunalen Träger die Aufwendungen zu tragen (§ 6b Abs. 2 Satz 1).
Rz. 23
Der Bund trägt zudem Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 für Unterkunft und Heizung in einem solchen Umfang, dass sich daraus unter Berücksichtigung von Einsparungen für die Länder eine Entlastung für die Kommunen in Höhe von 2,5 Mrd. EUR jährlich als Ausgangswert ergibt. Weitere Ausgaben werden aufgrund des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes v. 24.3.2011 übernommen (Leistungen für Bildung und Teilhabe einschl. Verwaltungskosten, vgl. seit dem 7.12.2016 Abs. 8; befristet Ausgaben für Warmwassererzeugung, Schulsozialarbeit, Mittagsverpflegung von Schülern außerhalb schulischer Verantwortung, die Befristungen sind ausgelaufen). Eigenbeteiligungen bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe sind nach dem Starke-Familien-Gesetz mit Wirkung zum 1.8.2019 entfallen. Unabhängig davon regeln Bundesgesetze eine weitergehende Beteiligung des Bundes, teilweise auch befristet (vgl. Abs. 7a a. F.), ohne dass dafür ein unmittelbarer Zusammenhang zu den Aufwendungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung gegeben sein muss, vgl. zuletzt das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder v. 6.10.2020. Das betrifft die (befristete) Entlastung der Länder und Kommunen von den Integrationskosten und den Ausgleich von Mindereinnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie.
Rz. 24
Diese Finanzierungsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob die Aufgaben der Grundsicherung gem. § 44b von einer gemeinsamen Einrichtung selbst, durch Beauftragung durch den kommunalen Träger, einen Dritten oder gegen Erstattung durch andere Leistungsträger wahrgenommen werden. Bei den gemeinsamen Einrichtungen handelt es sich um Mischverwaltungen, bei denen eine Vermischung der Ressourcen zulässig ist (vgl. Art. 91e GG, bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände i. d. R. in gemeinsamen Einrichtungen zusammen).
Rz. 25
Soweit der Bund die Aufwendungen für die Aufgabenausführung zu tragen hat, kommt er auch für die Verwaltungskosten auf. Der Bund geht dabei davon aus, dass die kommunalen Träger einen Anteil von 15,2 % an den gesamten Verwaltungskosten zur Erbringung der kommunalen Leistungen zu tragen haben, wie dies nunmehr in Abs. 3 gesetzlich bestimmt ist. Für 2022 sind im Bundeshaushalt 5,1014 Mrd. EUR für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagt.
Rz. 26
Die Leistungsgewährung ist durch den Bundesrechnungshof unabhängig von den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nach Art. 114 Abs. 2 GG u. a. zu prüfen (Abs. 1 Satz 2). Der Bundesrechnungshof ist auch berechtigt, die Leistungsgewährung der zugelassenen kommunalen Träger zu prüfen. Dies regelt § 6b Abs. 3 gesondert. Neben dem Bundesrechnungshof prüft die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit nach § 49 die Leistungsgewährung, soweit Bundesleistungen betroffen sind. Kommunale Prüfdienste können die Leistungsgewährung prüfen, soweit kommunale Leistungen erbracht werden. Die Prüfung der Leistungsgewährung durch gemeinsame Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 3 dient nur der Klarstellung. Die gemeinsamen Einrichtungen haben nur eine Wahrnehmungszuständigkeit, sie sind nicht selbst Leistungsträger. Der Bundesrechnungshof darf auch die Erbringung kommunaler Leistungen prüfen. Das ist aus Abs. 1 Satz 2 zu schließen und eine Folge der Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Letztlich ist der...