Rz. 38
Der Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit ist zum 1.1.2013 entfallen. Ab demselben Zeitpunkt beteiligt sich der Bund nicht mehr an den Kosten der Arbeitsförderung. In der Gesetzesbegründung wurde ausgeführt, dass durch den Wegfall des Eingliederungsbeitrags und der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung die Finanzbeziehungen zwischen dem Bundeshaushalt und dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entflochten würden. Ein im Jahr 2012 zu hoch gezahlter Eingliederungsbeitrag sei der Bundesagentur für Arbeit zeitnah zu erstatten. Ein im Jahr 2012 zu gering gezahlter Eingliederungsbeitrag sei von der Bundesagentur für Arbeit zeitnah an den Bund abzuführen. Trotz der beschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen bliebe der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung stabil. Das Bundeskabinett habe am 21.3.2012 die Eckwerte für den Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2013 sowie für den Finanzplan bis zum Jahr 2016 beschlossen. Ziel sei eine nachhaltige Haushaltspolitik, die spätestens bis zum Jahr 2016 einen annähernd ausgeglichenen Haushalt ermöglichen solle. Der Eckwertebeschluss sehe hierfür u. a. Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dadurch werde in diesem Bereich wie bereits in den vergangenen Jahren ein erheblicher Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet. Aufgrund der anhaltend günstigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und auch wegen der strukturellen Auswirkungen des im November 2011 verabschiedeten Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt sei die Bundesagentur für Arbeit finanziell stabil aufgestellt. Sie werde bis zum Jahr 2016 voraussichtlich kein Darlehen des Bundes benötigen und Rücklagen aufbauen. Vor diesem Hintergrund sehe der Eckwertebeschluss die Streichung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung vor. Gleichzeitig entfalle der von der Bundesagentur für Arbeit an den Bund zu leistende Eingliederungsbeitrag.
Rz. 39
Das BVerfG hat den Aussteuerungsbetrag 2005 und den Eingliederungsbeitrag 2008 im Ergebnis als nicht verfassungswidrig eingestuft. Die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe frei gewordenen Beitragsmittel waren im Übergangsjahr 2005 ausnahmsweise nicht strikt zweckgebunden, sondern durften zur Finanzierung des Bundeshaushalts verwendet werden, um so die Mittel für die Eingliederung in Arbeit der Bezieher der neu eingeführten Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzubringen. Für 2008 durfte diese sich aus dem Systemwechsel ergebende Rechtfertigung zwar nicht herangezogen werden. Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit waren dem BVerfG zufolge jedoch mit einem unter anderem in diesem Jahr zur Verfügung stehenden zweckungebundenen Bundeszuschuss zu saldieren, sodass diese wechselseitigen Zahlungen im Ergebnis ohne nachteilige Auswirkungen für den Beitragszahler blieben.
Rz. 40
Die Beschwerdeführer hatten in ihren Verfassungsbeschwerden unter anderem eine Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung gerügt, Abs. 4 würde den Beitragszahlern eine zusätzliche Last zur Finanzierung des Bundeshaushalts auferlegen. Mit dem Aussteuerungsbetrag 2005 und dem Eingliederungsbeitrag 2008 würden Beitragsmittel ohne jegliche Zweckbindung kompetenzwidrig in die freie Disposition des Haushaltsgesetzgebers gegeben und zur Entlastung des Bundeshaushalts verwendet statt für die Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung. Der Beschwerdeführer gegen den Aussteuerungsbetrag 2005 war als Angestellter in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und beantragte die Absenkung und Neufestsetzung der Höhe seines Arbeitnehmeranteils für das Jahr 2005 und die Erstattung des überzahlten Betrags, da der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise die Abführung des aus Beitragsmitteln zu finanzierenden Aussteuerungsbetrages an den Bund verlange und daher sein Beitrag um rund 10 % überhöht festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin gegen den Eingliederungsbeitrag 2008 hatte als juristische Person des Privatrechts für ihre Arbeitnehmerin 1,65 % von deren Bruttoeinkommen als Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Diesen Betrag verlangte sie für das Jahr 2008 teilweise zurück, da der Beitrag wegen der Transferzahlung in Form des Eingliederungsbeitrags zu hoch festgesetzt worden sei. Das BVerfG sah aber keinen Verstoß gegen Grundrechte, vor allem gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Rz. 41
Für nichtsteuerliche Abgaben verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem BVerfG zufolge einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer Abgabe herangezogen wird. In der Sozialversicherung ist die Beitragsbelastung demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Versicherte über ihre Steuerpflicht hinaus zu Beiträgen herangezogen we...