Rz. 45
Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1. Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Abs. 6 und 7 sowie den mit der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung aufgrund der Ermächtigung in Abs. 10 festzulegenden bzw. anzupassenden Werten nach § 46 Abs. 8 und 9 ergeben. Auf Basis der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich bereinigte und zu berücksichtigende Zahlungsansprüche für laufende Unterkunfts- und Heizkosten für Bedarfsgemeinschaften mit Geflüchteten in Höhe von rd. 1,56 Mrd. EUR in 2020. Dies entspricht bei Zahlungsansprüchen für laufende Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von rd. 14,21 Mrd. EUR aller Bedarfsgemeinschaften demnach einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 11,0 %. Die landesspezifischen Beteiligungsquoten betrugen demnach bundesdurchschnittlich in 2020 72,5 %, in 2021 70,5 % und in 2022 68,5 %. Dabei ist die Gesetzgebung zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder (Gesetz v. 6.10.2020, BGBl. I S. 2072) berücksichtigt. Für die Anpassungen und Festlegungen in der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022 ergab sich aus den Mitteilungen der Länder, dass im Jahr 2021 insgesamt rd. 750 Mio. EUR für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei rechnerischen bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rd. 14,1 Mrd. EUR einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 5,3 % (BR-Drs. 235/22). Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich weiter, dass im Jahr 2022 insgesamt rund 979 Mio. EUR für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rd.14,3 Mrd. EUR einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 6,8 %. Auf Basis der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich bereinigte und zu berücksichtigende Zahlungsansprüche für laufende Unterkunfts- und Heizkosten für Bedarfsgemeinschaften mit Geflüchteten in Höhe von rund 1,5 Mrd. EUR im Jahr 2021. Dies entsprach bei Zahlungsansprüchen für laufende Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von rund 14,3 Mrd. EUR aller Bedarfsgemeinschaften einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 10,5 %. Die landesspezifischen Beteiligungsquoten betragen bundesdurchschnittlich im Jahr 2021 70,0 %, im Jahr 2022 68,8 % und im Jahr 2023 (nach rückwirkender Anpassung) 70,4 %.
Unter Berücksichtigung dieser Werte werden die landesspezifischen Beteiligungsquoten ermittelt. Im Bundesdurchschnitt beteiligt sich der Bund mit 70,0 % im Jahr 2021 (rückwirkende Anpassung) und mit 68,8 % im Jahr 2022 (rückwirkende Anpassung) sowie nach vorläufiger Festlegung mit 68,8 % im Jahr 2023, aufgrund der rückwirkenden Anpassung durch die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 mit 70,4 % zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für Unterkunft und Heizung. Dieselbe Verordnung legte die Bundesbeteiligung für 2024 vorläufig auf ebenfalls 70,4 % fest. Nach der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2024 betragen die landesspezifischen Beteiligungsquoten sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 bundesdurchschnittlich 71,0 %.
Rz. 45a
Der Bund hatte den Ländern zur Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugesichert, dass die Kommunen unter Berücksichtigung der Einsparungen der Länder durch die Gesetzgebung insgesamt um 2,5 Mrd. EUR entlastet würden. Die Abs. 5, 6 und 8 dienten der Sicherstellung der Umsetzung dieser Zusage. Die Abs. 5 bis 8 a. F. regelten seit ihrem Inkrafttreten am 1.4.2011 durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz in der Fassung des am 23.2.11 vom Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat die Beteiligung des Bundes an den Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung sowie die Erstattung der Aufwände für die Leistungen für Bildung sowie soziale und kulturelle Teilhabe an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene durch den Bund. Sowohl bei den Leistungen nach § 22 Abs. 1 – angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung – als auch den Leistungen nach § 28 handelt es sich um Leistungen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der kommunalen Trägerschaft unterfallen. Das bedeutet, dass zwar jeweils der kommunale Träger dafür verantwortlich ist, dass diese Leistungen rechtmäßig und zweckmäßig erbracht werden. Das schließt jedoch gerade nicht aus, dass die Leistungen gleichwohl nicht durch den kommunalen Träger selbst, wie jedenfalls in den Fällen der zugelassenen kommunalen Trägerschaft nach § 6a, erbracht werden, sondern durch die nach § 44b von den kommunalen Trägern mit den Agenturen für Arbeit gebildeten Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen. Die Bundesbeteiligung erstreckt sich auf die Leistungen nach § 22 Abs. 1, nicht auf die Aufwendungen zur Wohnungsbeschaffung, die Umzugskosten, Mietkautionen und die Übernahme von Schulden. Auch in die Mieten eingerechnete Ko...