Rz. 9
Der Bund hat keine unmittelbare Aufsichtsfunktion gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern. Abs. 2 regelt eine Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden. Die Rechtsaufsicht betrifft die Gesetzmäßigkeit der obersten Landesbehörde als Aufsichtsstelle. Sie ist auf den Bereich beschränkt, in dem die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an Stelle der Bundesagentur für Arbeit erfüllen. In diesem Bereich finanziert der Bund die Leistungen der Grundsicherung für Arbeit. Betroffen sind insbesondere die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld.
Rz. 10
Dagegen schließt die Rechtsaufsicht nicht die Leistungen ein, für die die kommunalen Träger zwar zuständig sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), der Bund sich aber finanziell beteiligt, wie das bei den Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 der Fall ist (vgl. § 46). Die Kostenbeteiligung wirkt sich auf die Aufsicht des Bundes über die Aufsichtsstelle der Bundesländer nicht aus. Zu den Instrumenten der Rechtsaufsicht zählen insbesondere Informations- und Beanstandungsrechte.
Rz. 11
Die Rechtsaufsicht übt die Bundesregierung aus. Damit hat der Gesetzgeber ein angemessenes Pendant zur verantwortlichen Landesbehörde gewählt. Die Möglichkeit nach Abs. 2 Satz 3, die Rechtsaufsichtsbefugnisse auf das BMAS zu übertragen, stellt einen Aktionsrahmen für den Fall dar, dass auch im Land wie üblich das für Arbeit und Soziales (mit diesem oder anderen Geschäftsfeldern) verantwortliche Ministerium die Aufsichtsaufgaben übernimmt. Fragen der Aufsicht werden auch im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c Abs. 3 beraten.
Rz. 12
Die Befugnis, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung zu erlassen, sichert die Interessen des Bundes ab, weil sie keine Fachaufsicht gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern ausüben kann und insoweit auf die zuständigen Landesbehörden angewiesen ist. Von der Ermächtigung kann die Bundesregierung bzw. das BMAS nur mit Zustimmung des Bundesrates Gebrauch machen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die zugelassenen kommunalen Träger nicht in einer Weise mit Verwaltungsvorschriften überzogen werden, dass von einer Zulassung als alleiniger Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Rede mehr sein kann, weil kaum noch eigene Handlungsmöglichkeiten bestehen. Dagegen wird sich der Bundesrat nicht gegen grundsätzliche Vorschriften zur Wehr setzen, die lediglich sicherstellen, dass in wesentlichen Fragen des Leistungsrechts bundesweit nach einheitlichen Kriterien entschieden wird.
Rz. 13
Verwaltungsvorschriften des Bundes können für den zugelassenen kommunalen Träger auch hilfreich sein, weil es insoweit für ihn entbehrlich ist, selbst eigene interne Weisungen für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zu verfassen. Die zugelassenen kommunalen Träger bedienen sich zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der zentralen "Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II". Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundes erscheinen vor diesem Hintergrund entbehrlich. Die Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsamen Einrichtungen sind mit dem BMAS abgestimmt.