Rz. 4
Die heranzuziehenden Kennzahlen sollen gewährleisten, dass die Leistungsfähigkeit der Träger vergleichend und möglichst einheitlich abgebildet werden kann. Sie sind ausweislich der Gesetzesbegründung ebenso wie die Ziele der nach § 48b abzuschließenden Zielvereinbarungen an Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 1 auszurichten. Dabei soll auf dem bereits bestehenden interregionalen Kennzahlensystem aufgebaut werden, das regelmäßig verschiedene Kennzahlen für jeden einzelnen Träger berichtet. Die regelmäßige Berichterstattung wird beibehalten werden. Letztlich wurden die Kennzahlen § 48b Abs. 3 entnommen.
Rz. 5
§ 48a gebietet Kennzahlenvergleiche und nennt auch die Legitimation in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Zur Entwicklung völlig eigenständiger Kennzahlen gibt die Vorschrift nichts her. Durch die Bezugnahme auf § 51b Abs. 3 Nr. 3 wird vielmehr deutlich, dass die Kennzahlen aus den Daten gewonnen werden müssen, die nach § 51b Abs. 1 und 2 erhoben werden. § 51b ist nur eine Weiterleitungsvorschrift zur Übermittlung der erhobenen Daten durch die kommunalen und zugelassenen kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6a) an die Bundesagentur für Arbeit und führt daher nicht direkt auf die Spur der Kennzahlen. § 51b Abs. 1 enthält zwar die Grundregel der für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende laufend zu erhebenden Daten durch die zuständigen Träger. Welche Daten das allerdings tatsächlich sind, wird aufgrund einer Ermächtigung in § 51b Abs. 1 Satz 2 durch das BMAS mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Rechtsverordnung darf auch festlegen, nach welchen Verfahren die Daten weiterentwickelt werden. Durch diese Erweiterung, die erst im Gesetzgebungsverfahren durch Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag in das Gesetz aufgenommen worden ist, wird ein unmittelbarer Bezug zu § 48a Abs. 2 hergestellt, denn auch dort wird zur Rechtsverordnung mit Festlegung des Verfahrens zur Weiterentwicklung der Kennzahlen ermächtigt.
Rz. 6
Daher geben letztlich erst die Rechtsverordnungen nach § 51b Abs. 1 Satz 2 und § 48a Abs. 2 Aufschluss über die Kennzahlen, die zum Vergleich der Leistungserbringung und Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen werden sollen, und ihre Weiterentwicklung (sowie die Form ihrer Veröffentlichung). Aufgrund der Ermächtigung in § 51b Abs. 1 Satz 2 ist die Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.8.2010 (BGBl. I S. 1150) erlassen worden. Diese Verordnung bildet die Datenbasis für die Kennzahlen. Änderungen zum 1.4.2011 waren lediglich redaktionell (Art. 10 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011, BGBl. I S. 453). Gleiches gilt für die Änderungen zum 1.4.2012 durch Art. 39 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854). Aktuell gilt die Verordnung seit dem 1.1.2023 i. d. F. des Art. 12 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328).