Rz. 19
Nach Abs. 3 Satz 1 nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Abs. 3 stellt sicher, dass die gemeinsamen Einrichtungen i. S.e. einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.7.2021, 20 A 4760/19.PVB). Ziel von Abs. 3 ist es, die Geschäftsprozesse der Arbeitsverwaltung durch einheitliche IT-Verfahren zu fördern und zu optimieren. Deshalb – so das BVerwG unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung – ist Abs. 3 Satz 1 dahingehend auszulegen, dass solche Verfahren der Informationstechnik von der Bundesagentur verpflichtend zur Nutzung vorgegeben werden können, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsmittelbewirtschaftung bereitgestellt werden (BVerwG, Beschluss v. 25.7.2019, 5 PB 19.18). Die in § 50 Abs. 3 enthaltene Regelung verstößt weder gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und die Grundrechte der Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen noch gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG (OVG Münster, Beschluss v. 27.4.2017, 20 A 523/16.PVB).
Rz. 20
Abs. 3 Satz 1 betrifft nur die Informationstechnik, nicht aber die Kommunikationstechnik (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.3.2013, OVG 62 PV 13.12). Begründet wird dies u. a. damit, dass der Gesetzgeber ansonsten die Formulierung "Informations- und Kommunikationstechnik" wie z. B. in § 40 Abs. 2 BetrVG oder § 6 Abs. 6 StVG genutzt hätte. Die Norm ordnet die Nutzung der Verfahren an, ohne dass es einer Anordnung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall bedarf (BAG, Beschluss v. 20.6.2018, 7 ABR 39/16; OVG Münster, Beschluss v. 1.9.2015, 20 A 2311/13.PVB). Den Leitern der Jobcenter steht insofern kein Ermessensspielraum zu, der die Zuständigkeit des gebildeten Personalrats begründen könnte (BVerwG, Beschluss v. 17.5.2017, 5 P 2.16; BAG, Beschluss v. 20.6.2018, 7 ABR 39/16). Beteiligungsrechte der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalräte bei der Nutzung der von der Bundesagentur bereitgestellt IT-Verfahren bestehen daher nicht (OVG Münster, Beschluss v. 27.4.2017, 20 A 523/16.PVB). Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert.
Rz. 21
Die bei der gemeinsamen Einrichtung gebildete Schwerbehindertenvertretung ist vor der Einführung neuer, von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik, nicht anzuhören (BAG, Beschluss v. 20.6.2018, 7 ABR 39/16; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.10.2012, 15 TaBV 1458/12; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 6.1.2016, 23 TaBV 1039/15). Begründet wird dies vom BAG damit, dass der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung keine diesbezüglichen Entscheidungsbefugnisse zustehen. Die Entscheidungen über den in § 50 Abs. 3 genannten Regelungsgegenstand obliegen der Bundesagentur für Arbeit und gelten für die gemeinsame Einrichtung unmittelbar (BAG, Beschluss v. 20.6.2018, 7 ABR 39/16).
Rz. 22
"Informationstechnik" ist der Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung. Der Begriff der "zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik" erfasst nach Auffassung des BVerwG sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte, also die Hardware (BVerwG, Beschluss v. 17.5.2017, 5 P 2/16, ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 1.9.2015, 20 A 1265/14.PVB; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.7.2014, 62 PV 6.13; Merten, in: BeckOK-SGB II, § 50 Rz. 6; Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 50 Rz. 30). Erst beide zusammen bilden das zentral verwaltete Verfahren, die die gemeinsamen Einrichtungen anzuwenden haben. Zudem sind die Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Informationstechnik der Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Einrichtungen (ANB) integraler Bestandteil aller von der Bundesagentur zentral verwalteten IT-Verfahren i. S. v. § 50 Abs. 3 Satz 1. Abs. 3 Satz 1 hat auch Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen. Auch Punkt 8 der ANB, nach dem die Nutzung der Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik der Bundesagentur einschließlich des Internets nur zu dienstlichen Zwecken zugelassen und eine private Nutzung grundsätzlich untersagt ist, unterfällt dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (OVG Münster, Beschluss v. 1.9.2015, 20 A 2311/13.PVB).
Rz. 23
Nach der Gesetzesbegründung besteht kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung (BT-Drs. 17/1555 S. 31; ebenso: BVerwG, Beschluss v. 17.5.2017, 5 P 2.16, bestätigt durch BVerwG...