0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Zwischenzeitlich wurde sie durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7 2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 23, Art. 17) geändert. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 50 am 1.1.2005 wirksam.

 

Rz. 2

Aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Kommunales Optionsgesetz") v. 30.3.2004 (BT-Drs. 15/2816) musste die am 29.12.2003 verkündete Vorschrift des § 50 (vgl. BGBl. I S. 2921, 2968) im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens an die Pluralität der Trägerlandschaft angepasst werden. Zugleich wurden eigenständige detaillierte Datenschutzvorschriften eingefügt. Abs. 2 wurde gestrichen, da die Verweisung auf § 397 SGB III ins Leere ging und die Verweisung auf § 395 SGB III nicht mehr erforderlich war, weil die Regelungen in §§ 50 und 51 enthalten sind (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 34 Art. 1 zu Nr. 23, § 50 und BT-Drs. 15/2997 S. 11; vgl. auch Müller, in: Mergler/Zink, SGB II, § 50 Rz. 3). Zum 1.8.2006 ist Abs. 1 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) erweitert worden und die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen einbezogen. Nicht einbezogen wurden dagegen eine Datenübermittlungsbefugnis an Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Der Abs. 2 wurde ebenfalls durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügt. Abs. 2 ist ebenfalls zum 1.8.2006 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) ist die Vorschrift zum 1.1.2011 wiederum geändert worden. Danach sind in Abs. 1 die Wörter "gemeinsame Einrichtungen" eingefügt worden und Abs. 2 durch die Absätze 2 bis 4 ersetzt worden. Die Erwähnung der gemeinsamen Einrichtung resultiert aus der zeitgleich erfolgten Änderung des § 44b, durch den die bisherigen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) durch die gemeinsamen Einrichtungen ersetzt wurden.

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 44 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 geändert worden. Die Änderung betraf Abs. 4 Satz 3 und war rein redaktionell (Einfügung der Worte "der oder"). Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 der Satz 2 eingefügt worden. Mit Art. 122 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 in den Abs. 2 bis 4 geändert worden. In Abs. 2 wurden die Wörter "verantwortliche Stelle" durch das Wort "Verantwortliche" ersetzt sowie die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung". Die erstgenannte Änderung ist auch in Abs. 3 vorgenommen worden. Darüber hinaus wurde in Abs. 4 der Satz 1 neu gefasst und in Satz 3 des Angabe "§ 24" durch "§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Die Vorschrift soll gemäß der Gesetzesbegründung für das SGB II bestimmen, zu welchem Zweck die Bundesagentur für Arbeit, die gemeinsamen Einrichtungen und die kommunalen Träger als zuständige Träger der Leistungen der Grundsicherung und von ihnen beauftragte Dritte sowie die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen.

Nach dem Wortlaut regelt die Vorschrift vielmehr als allgemeine Einweisungsvorschrift für die Träger der Grundsicherung und beauftragte Dritte den bereichsspezifischen, für das SGB II geltenden Zweck global. Sie bezieht sich auf die Datenübermittlung, nicht deren Erhebung und Verarbeitung. Die erforderlichen Einzelermächtigungen sind in den §§ 51 bis 52 geregelt. Ergänzend zu § 50 gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz der Sozialdaten, insbesondere § 35 SGB I, die §§ 67ff. SGB X und § 78 SGB X (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 50). Nur aufgrund der in den §§ 50 ff. geschaffenen Ermächtigung kann die Mitteilungspflicht aus § 44b Abs. 6 durch Übermittlung von Sozialdaten erfüllt werden (a. A.: eigenständige bereichsspezifische Vorschrift – Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b Rz. 24). In der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Fassung von Abs. 1 ("… sollen [...

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