Rz. 4

Nach der Vorschrift wird jeder Person, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, eine Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer besteht aus fortlaufenden Zahlen und bei Bedarfsgemeinschaften den Buchstaben "BG". Durch die Verwendung des Zusatzes "BG" bei Überweisungen von Arbeitslosengeld II auf das Bankkonto des Leistungsberechtigten wird das Sozialgeheimnis nicht verletzt (Bay. LSG, Urteil v. 17.6.2013, L 7 AS 48/13, kritisch dazu Ziebarth, ZD 2014 S. 14, und Bay. LSG, Urteil v. 1.7.2011, L 7 AS 461/11 B ER). Die Sätze 1 und 3 regeln die Vergabe der Kundennummer. Allen Leistungsbeziehern nach dem SGB II ist zwingend eine Kundennummer zuzuordnen. Soweit bereits eine Kundennummer der Bundesagentur für Arbeit aus dem Vorbezug von Leistungen vorhanden ist, muss die bereits vergebene Kundennummer verwendet werden (§ 51a Satz 3). Nach Satz 6, der die entsprechende Anwendung der Sätze 1 bis 5 regelt, ist bei Leistungsbezug eines Mitgliedes auch für die Bedarfsgemeinschaft eine Kundennummer zu vergeben.

2.1.1 Leistungsbezieher nach dem SGB II

 

Rz. 5

Voraussetzung für die Vergabe einer Kundennummer ist allein der Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Winkler, in: Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 51a Rz. 3). Unerheblich ist, ob es sich um laufenden Leistungen oder einmalige Leistungen, um Sachleistungen oder Geldleistungen handelt. Die Antragstellung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift allein nicht ausreichend (so auch Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 51a Rz. 14). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei dieser Auslegung bei einer Ablehnung von Leistungen keine Kundennummer zu vergeben wäre. Dies ist wenig sachgerecht, die Kundennummer auch für statistische Zwecke genutzt wird. Entgegen dem Wortlaut ist daher bereits bei Antragstellung eine Kundennummer zu vergeben (ebenso: Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 51a Rz. 11).

2.1.2 Bedarfsgemeinschaft

 

Rz. 6

Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft führt infolge der entsprechenden Anwendung des Satzes 1, die Satz 6 anordnet, auch zur Vergabe einer Kundennummer für die Bedarfsgemeinschaft. Wie bei dem Leistungsbezieher ist die Antragstellung nicht ausreichend.

2.1.3 Zusammensetzung

 

Rz. 7

§ 51a enthält selbst keine dem § 147 Abs. 2 SGB VI vergleichbare Regelung über die Zusammensetzung der Kundennummer. Aus dem Regelungszusammenhang des Satzes 3 folgt jedoch mittelbar, dass die Kundennummer inhaltlich der von der Bundesagentur für Arbeit verwendeten Kundennummer entsprechen muss, da diese Kundennummer bei einem Vorbezug von Leistungen zwingend als Kundennummer nach dem SGB II zu verwenden ist. Der Zweck der Vorschrift, ein eindeutiges und unverwechselbares Identifikationsmerkmal zu schaffen, welches auch verwaltungstechnisch im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung nutzbar ist, kann nur erreicht werden, wenn nicht zwei inhaltlich unterschiedlich aufgebaute Kundennummern bestehen. Zudem wird der Einheitlichkeit der Kundennummer durch die alleinige originäre Vergabekompetenz der Bundesagentur Rechnung getragen.

 

Rz. 8

Der Aufbau, die Vergabe, die Verwendung und die Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern bleiben nach § 51b Abs. 4 Satz 2 einer Regelung der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene vorbehalten.

2.1.4 Kundennummer bei Vorbezug von Leistungen nach dem SGB III

 

Rz. 9

Um eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen, bleiben bereits vorhandene Kundennummern der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Wurde beim Vorbezug von Leistungen nach dem SGB III eine Kundennummer durch die Bundesagentur für Arbeit vergeben, muss diese verwendet werden.

2.1.5 Neuvergabe

 

Rz. 10

Werden Leistungen nach dem SGB II bezogen, weil zuvor Sozialhilfeleistungen beansprucht wurden, oder wurden zuvor keine Leistungen nach dem SGB III bezogen, so ist eine neue Kundennummer zu vergeben.

2.1.6 Vergabe durch den zuständigen Träger

 

Rz. 11

Die Vergabe der Kundennummer erfolgt jeweils durch die Bundesagentur für Arbeit oder im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durch den zugelassenen kommunalen Träger. Die Formulierung ergibt sich als Folge zu § 6b Abs. 1 Satz 1 HS 2: Die Vorschrift über die Kundennummer ist originäre Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit; die zugelassenen kommunalen Träger treten insoweit nicht an deren Stelle. Eine Vergabe der Kundennummer kann daher nur im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Für den Auftrag gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 88 ff. SGB X (allg. Ansicht: Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51a Rz. 6). Die originäre Zuständigkeit der Bundesagentur sichert die Einheitlichkeit der Vergabe.

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