0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift war in Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. S. 2954) nicht enthalten. Sie ist erst aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Kommunales Optionsgesetz") v. 30.3.2004 (vgl. BT-Drs. 15/2816 S. 10 und Begründung S. 34 Art. 1 zu Nr. 25 § 51a) aufgenommen worden. Die Einfügung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 wirksam. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist sie vollständig überarbeitet und in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit neu gefasst worden, um dem Urteil des BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, u. a. Rechnung zu tragen (BT-Drs. 15/2997 S. 11 und Begründung S. 26 Art. 1 zu Nr. 25). Den endgültigen Wortlaut fand Satz 1 unter Berücksichtigung der zugelassenen kommunalen Träger im Auftrag der Bundesagentur in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 15/3495 S. 8 Art. 1m zu Nr. 25).
Rz. 2
Die Vorschrift wurde anschließend durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 11.8.2010 geändert worden. Die Änderung betraf Satz 2, in dem wegen der zeitgleichen Änderung des § 51b nun die Bezugnahme auf § 51b Abs. 3 (vorher Abs. 4) erfolgte.
Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 44a des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist Satz 7 eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Vorschrift dient der verwaltungsmäßigen Bearbeitung von Anträgen, insbesondere unter Beteiligung mehrerer Träger der Leistungen nach dem SGB II und der automatisierten Datenverarbeitung. Um einen Leistungsberechtigten bzw. auch die Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt, jederzeit und unabhängig davon, ob er von einer Agentur für Arbeit oder einer zugelassenen kommunalen Stelle betreut wird, zu identifizieren, bedarf es einer einheitlichen Kundennummer, die ihm zugeteilt wird, wenn er erstmals eine Leistung nach dem SGB II erhält, bzw. einer eindeutig identifizierbaren Nummer der Bedarfsgemeinschaft. Die Kundennummer wird auch bei einem etwaigen Wechsel des Trägers mitgenommen. Da die Bundesagentur für Arbeit für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB III vergleichbare, eindeutig identifizierbare Kundenummern vergibt, kann auch der Wechsel zwischen beiden Leistungssystemen nachvollzogen werden (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 34 Art. 1 zu Nr. 25 § 51a).
Die Personenbezogenheit und die vorhandene Verbreitung der Versicherungsnummer in der Bevölkerung bergen die Gefahr, dass die Versicherungsnummer auch außerhalb des Sozialleistungsbereiches verwendet wird. Eine solche weiter gehende Verwendung ist jedoch zu verhindern, weil die Versicherungsnummer sonst die Gefahr begründet, praktisch zu einem allgemeinen Personenkennzeichen zu werden. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Volkszählungsgesetz (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, u. a.) festgestellt, dass ein solches allgemeines Personenkennzeichen mit dem GG nicht zu vereinbaren ist. Gesetzgeberische Zielsetzung war es deshalb, mit Schaffung des § 51a dieses zu verhindern (vgl. BT-Drs. 15/2997, Begründung S. 26 Art. 1 zu Nr. 25; Müller, in: Mergler/Zink, SGB II, § 51a).
Nachdem die Vorschrift zuerst diesen Gesichtspunkt nicht hinreichend berücksichtigte, wurde sie im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neu gefasst, sodass sie nun den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerfG genügt, nach der die Entwicklung eines allgemeinen Personenkennzeichens unzulässig ist.
§ 51a regelt nun, wer unter welchen Voraussetzungen zu welchen Zwecken die Kundennummer vergeben, erheben, verarbeiten und nutzen darf. Der Gesetzgeber hat die Aufnahme einer Regelung zur Löschung von vergebenen Nummern und Neuvergabe bei erneuter Leistung nach längerer Zeit als erforderlich angesehen, damit eine Person, die einmal eine Leistung nach dem SGB II bezogen hat oder in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt hat, nicht auch noch nach vielen Jahren über die einmal vergebene Nummer zurückverfolgt werden kann (vgl. BT-Drs. 15/2997, Begründung S. 26 Art. 1 zu Nr. 25).
Die Regelung ist vergleichbar mit den Vorschriften über die Versicherungsnummer in § 147 SGB VI.
Die Vorschriften der §§ 18f und 18g SGB IV über den Sozialversicherungsausweis finden auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, wie sich aus der Verweisung im neu geregelten § 1 Abs. 2 SGB IV ergibt. Für die Grundsicherung gelten deshalb die Vorschriften über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 72 Art. 4 zu § 1).
2 Rechtspraxis
2.1 Vergabe der Kundennummer
Rz. 4
Nach der Vorschrift wird jeder Person, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, eine Kundennummer zugeteilt (nach Wendtland ist die Kundennummer bereits bei Antragstellung zu vergeben, Wendtland, in: Gagel, SGB II, ...