Rz. 18

Satz 8 betrifft die Zuordnung von Daten zu einzelnen Trägern bei der Datenübermittlung nach § 50. Um die Datenübermittlung eindeutig und unverwechselbar zuordnen zu können, bedarf es eines Identifikationsmerkmals des jeweiligen Trägers der Leistungen nach dem SGB II. Die Bundesagentur vergibt zu diesem Zweck für jeden Träger eine eindeutige Trägernummer, die der jeweilige Träger bei der Datenübermittlung verwenden muss.

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