Rz. 2
§ 53 regelt die Grundlagen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Bereitstellung der dafür aufbereiteten Daten. Diese Aufgabe wird in dem nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende etwas entwirrtem System der 2 Trägerschaften und nur noch 2 Organisationsformen – gemeinsame Einrichtung nach § 44b oder zugelassene alleinige kommunale Trägerschaft nach § 6a – zur Umsetzung des SGB II allein der Bundesagentur für Arbeit übertragen, die ihrerseits mit den Agenturen für Arbeit, den Regionaldirektionen und der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg sowie einigen besonderen Dienststellen über jedenfalls mehr als 150 Dienststellen mit Leistungsträgereigenschaft i. S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 11, 19a SGB I verfügt. Damit wird sichergestellt, dass nur eine und dazu bundesweit operierende Behörde für die Statistik und Berichterstattung nach dem SGB II verantwortlich ist. Das trägt der Überlegung in besonderem Maße Rechnung, dass die Erstellung der Statistiken nach einheitlichen Kriterien und Definitionen erfolgt. Den komplexen Strukturen der Grundsicherung für Arbeit mit den operativen Agenturen für Arbeit, kommunalen Trägern und den Jobcentern entsprechend ist neben der Datenerhebung, die in §§ 51, 51b geregelt ist, eine ebenso mehrschichtige Regelungsstruktur erforderlich, die den Erfordernissen der Berichterstattung, aber auch den Interessen der Träger, der sonst an der Grundsicherung beteiligten Stellen und der Öffentlichkeit Rechnung trägt.
Rz. 3
Abs. 1 überträgt der Bundesagentur für Arbeit das Teilaufgabengebiet Statistik über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die laufende Berichterstattung und die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung über die Grundsicherung. Den Statistiken sind die Daten zugrunde zu legen, die die Bundesagentur für Arbeit nach § 51b gewinnt. Das sind Daten, die von den Agenturen für Arbeit selbst, in den meisten Fällen aber über die nach § 44b gebildeten Jobcenter hinsichtlich der Bundesleistungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Umsetzung der Grundsicherung erhoben werden oder sonst anfallen. Außerdem werden die Daten über kommunale Leistungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von den kommunalen Trägern, in den meisten Fällen über die gebildeten Jobcenter, verarbeitet. Dazu kommen die von den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewonnenen Daten über Bundes- wie kommunale Leistungen. Die Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II verpflichtet die Träger zur Datenerhebung und listet die im Einzelnen zu erhebenden Daten exakt auf. Über die zu erhebenden Daten berät der Bund-Länder-Ausschuss (§ 18c). Die Daten betreffen grundsätzlich die in die Grundsicherung für Arbeitsuchende einbezogenen Personen und an sie gewährte Leistungen, die Ausgaben und Einnahmen sowie gemeldete Stellenangebote. Es handelt sich um die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten (vgl. § 51b Abs. 1 Satz 1), die im Detail durch Rechtsverordnung des BMAS festgelegt werden (§ 51b Abs. 1 Satz 2). Dabei hat das BMAS auf die gesetzlich festgelegten Zwecke abzustellen, zu denen nach § 51b Abs. 3 Nr. 3 auch die Erstellung von Statistiken gehört, seit dem 1.1.2023 aber eher nicht die Eingliederungsbilanzen. Aus dem gesamten Datenbestand, der insbesondere über die IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern zusammengetragen wird, hat die Bundesagentur für Arbeit die Statistiken zu generieren.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zur Berichterstattung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die geforderte laufende Berichterstattung hat regelmäßig in monatlichen Abständen für den vorausgegangenen Kalendermonat zu geschehen. Sie umfasst insbesondere die Bestände und Entwicklungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Aktivitäten und Erfolge bei der Integration erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in das Erwerbsleben. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Leistungen nach dem SGB II in ihre Arbeitsmarkt- und Berufsforschung einzubeziehen. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ist schon originäre Aufgabe der Arbeitsverwaltung nach § 280 Nr. 2 SGB III. Einzelheiten regelt § 282 SGB III. Gegenstand der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sind insoweit insbesondere die Wirkungen des Einsatzes der arbeitsmarktpolitischen Instrumente bei den Bemühungen zur Integration in Erwerbstätigkeit oder zur Erreichung von Integrationsfortschritten im Vorfeld konkreter Eingliederungsaktivitäten.
Rz. 4a
Die integrierte Arbeitsmarktstatistik in Deutschland beruht auf den Säulen der SGB III-Statistiken und der SGB II-Statistiken. Betroffen sind der Arbeits- und Ausbildungsmarkt, die Förderung, die Leistungsgewährung und die Eingliederungsbilanzen. Die Verzahnung der Statistiken beider Systeme zeigt sich im Nachweis der nati...