Rz. 12a
Das Siebte Kapitel enthält Regelungen zur Statistik und Wirkungsforschung. Die Regelung über Eingliederungsbilanzen ist zum 1.1.2023 gestrichen worden. Die Aktivitäten und Instrumente nach dem 7. Kapitel sind geeignet, Transparenz über die Vorgänge nach dem SGB II zu schaffen. Die daraus gelieferten Informationen sind von vielfältiger Bedeutung. Als relevanter Träger wird die Bundesagentur für Arbeit bestimmt, die über die notwendigen Einrichtungen und die erforderliche Technik verfügt. Statistik, Bilanzierung und Forschung sind auch nach dem SGB III vorgesehen. Dadurch wird die Bundesagentur für Arbeit aufgrund ihrer Erfahrungen für diese Aufgaben prädestiniert. In Zusammenhang mit der Statistik steht auch die Definition von Arbeitslosigkeit i.S. der Grundsicherung, die praktisch wieder dem Versicherungsrecht entspricht, nachdem § 53a Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben wurde und es damit wieder allein auf § 16 SGB III ankommt.
Rz. 12b
Statistiken sind hauptsächlich geeignet, Häufigkeiten abzubilden. Dadurch wird für die Öffentlichkeit grobflächiger Informationsbedarf abgedeckt, insbesondere durch Verbreitung über die Medien. Die Kenntnis über Häufigkeiten ist aber auch für die Politik von wesentlichem Interesse, insbesondere, wenn im Vorfeld gesetzgeberischer Initiativen einzuschätzen ist, welche tatsächlichen und finanziellen Folgen mit neuen gesetzlichen Regelungen verbunden sind, z.B. wie viele Personen voraussichtlich davon betroffen sind und welche Kosten verschiedene Maßnahmen auch im Vergleich hervorrufen werden. Statistische Daten werden allerdings häufig auch zur Untermauerung politischer Ansichten und Forderungen herangezogen. Dabei wird weniger darauf geachtet, ob die genutzten Daten bezogen auf das Argument valide, reliabel und manipulationsresistent sind. Verlässlicher sind Statistiken in Zeitreihen, aus denen Veränderungen im Zeitverlauf abgelesen werden können. Nutzbar sind solche Daten aber auch nur vor dem Hintergrund der Kenntnisse über die Verhältnisse und Ursachen, die zu der statistischen Veränderung geführt haben.
Rz. 12c
Eingliederungsbilanzen sollten bis zur ihrer Streichung aus dem Gesetz vor allem auf dezentraler Ebene den Erfolg des Einsatzes arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen abbilden. Deshalb waren die Eingliederungsbilanzen nach dem SGB II eher eine Fortschrittsbilanz, die das wesentliche Risiko bargen, dass Haushaltsmittel Fehlallokationen unterliegen, weil mit dem Instrumenteneinsatz selbst definierte, schwer messbare Erfolge festgelegt und die Öffentlichkeit damit getäuscht werden könnte. Auf einen gesonderten Eingliederungsbericht insbesondere zur Erläuterung der Eingliederungsbilanz wurde bereits seit dem 1.8.2016 (wieder) verzichtet.
Rz. 12d
Die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit hat zur Folge, dass der statistische Bedarf der Kreise und kreisfreien Städte durch gesetzliche Vorschriften berücksichtigt wird, die sicherstellen, dass dort die notwendigen Daten für die örtliche Berichterstattung zur Verfügung stehen. Dazu müssen die auf Ebene der Agentur für Arbeit erhobenen Daten ggf. auf die jeweiligen Gebiete der Kommunen umgebrochen werden. Zu einem Bezirk einer Agentur für Arbeit können durchaus sowohl zugelassene kommunale Träger und gemeinsame Einrichtungen gehören. Daneben ist zu bedenken, dass Statistiken für die Geschäftsleitungen neben dem Controlling auch zur Gewinnung von Führungsdaten herangezogen werden.
Rz. 12e
Die Bundesagentur für Arbeit verfügt mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) über eine wissenschaftliche Forschungseinrichtung von hohem Ansehen, die auf Wirkungsforschung nach dem SGB II bestens vorbereitet sein dürfte. Wirkungsforschung nach § 55 zielt nicht mehr auf den politisch erwünschten Vergleich der Leistungsfähigkeit von Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern. Nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende findet kein Wettbewerb nicht mehr statt, Leistungsvergleiche werden nach Maßgabe des § 48a gezogen. Allerdings ist dem BMAS aufgegeben, vergleichend die Aufgabenwahrnehmung vor Ort durch die Grundsicherungsträger zu untersuchen (§ 55 Abs. 2). Das IAB aktualisiert sein Forschungsprogramm jährlich. Es ist wichtiger Lieferant von Informationen über die Wirkungen insbesondere der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, die im SGB II unter dem Oberbegriff Eingliederungsleistungen zusammengefasst werden. Das ist auch deshalb richtig, weil nicht alle Eingliederungsleistungen auf den Arbeitsmarkt Einfluss nehmen (z.B. die sozial-integrativen Leistungen nach § 16a). Außerdem können die Forschungsergebnisse Zusammenhänge zwischen der Leistungsgewährung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Vorgängen auf dem Arbeitsmarkt verdeutlichen bzw. nachweisen, etwa Regelungen zur Freistellung von Erwerbseinkommen von der Berücksichtigung als Einkommen auf die Bereitschaft, höheres Einkommen zu erzielen und sich dadurch aus der Hilfebedürftigkeit zu befreien. Wiederholt hat sich das IAB auch m...