Rz. 28
§§ 280 und 281 SGB III weisen die Erstellung von Statistiken, das Betreiben von Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie die Berichterstattung über Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung als originäre Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit aus. Statistiken sind insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und über die Leistungen der Arbeitsförderung zu erstellen, ebenso eine Statistik über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Verweisung in Abs. 7 Satz 1 bezieht sich auf die Aufgabenzuweisung in Abs. 1 und konkretisiert diese. Die nach §§ 280, 281 SGB III maßgebenden Inhalte der Statistik, Gegenstände der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie der Berichterstattung sind auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übertragen und auf diese zu beziehen. Die Datenbasis stellen allerdings nicht nur die bei der Bundesagentur für Arbeit anfallenden Daten, sondern die nach § 51b insgesamt erhaltenen und übermittelten Daten auch von den kommunalen und zugelassenen kommunalen Trägern (vgl. § 51b Abs. 2). Wirkungen der Leistungen der Arbeitsförderung wie auch der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden nach direkten und indirekten Wirkungen unterschieden. Direkte Effekte wirken sich unmittelbar am Bestand der Arbeitslosen aus, denn während der Teilnahme an einer Maßnahme gilt der Teilnehmer als nicht arbeitslos. Das bedeutet, dass sich die Teilnahmen entlastend auf den Arbeitsmarkt auswirken und für den Umfang der Arbeitslosigkeit Bedeutung erlangen. Indirekte Wirkungen werden erzielt, wenn sich durch Beratungs- und Vermittlungsleistungen sowie Fördermaßnahmen mittelfristig Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben. Der Einsatz des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums kann mittels TrEffeR der Bundeagentur für Arbeit evaluiert werden (Treatment Effects and Prediction).
Rz. 29
Abs. 7 Satz 2 trägt insbesondere datenschutzrechtlichen Risiken und dem Statistikgeheimnis Rechnung. Die Verweisung auf § 282a SGB III schließt zunächst nur die Datenübermittlung der Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Bundesländer ein. Daher bedarf es einer Ausweitung der Verweisung auch auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Grundsicherungsleistungen erbringen. Damit wird die Berechtigung zur Datenübermittlung gesetzlich abgesichert, aber auch den Sicherheitsbelangen Rechnung getragen.
Rz. 30
Grundsätzlich dient die Übermittlungsbefugnis nach § 282a SGB III dazu, Sozialdaten und anonymisierte Einzeldaten für die Erstellung von Erwerbstätigenstatistiken verfügbar zu machen. Im Zusammenhang mit § 53 ist jedoch zunächst an das Informationsbedürfnis der kommunalen Leistungsträger über die Ergebnisse der von ihnen erbrachten Grundsicherungsleistungen zu denken. Darüber hinaus werden die kommunalen Träger hinsichtlich ihrer Leistungserbringung sprachfähig und können Sozialberichterstattung betreiben. Statistische Ergebnisse können zudem Impulse zu operativen Veränderungen auslösen, z. B. Aktivitäten in der Trägerversammlung nach § 44c oder unmittelbar gegenüber dem Geschäftsführer des Jobcenters (vgl. § 44d). Die Datenübermittlung kann allerdings auch für die Zwecke eines Zensus erforderlich sein.
Rz. 31
Für das Grundsicherungsrecht enthält Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 282a Abs. 4 SGB III die Klarstellung, dass mit den verfügbar gemachten Daten keine Einzelfallregelungen getroffen werden dürfen. Daten dürfen jeweils nur zur Planungsunterstützung, Sozialberichterstattung und zu sonstigen statistischen Zwecken nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 übermittelt werden.
Rz. 32
Übermittelte Daten dürfen nur durch die jeweiligen statistischen Ämter genutzt werden. Die nutzende Einheit muss von den Verwaltungsaufgaben erledigenden Stellen räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. § 282a Abs. 5 SGB III bestimmt die Anwendung der Geheimhaltungsnormen in § 16 Bundesstatistikgesetz.