Rz. 3

Abs. 1 definiert, wer arbeitslos i. S. d. SGB II ist. Die Definition gilt für das gesamte SGB II, hat aber vorrangig Bedeutung für die Arbeitslosenstatistik. Von Arbeitslosigkeit ist insbesondere der Status Arbeitsuchender zu unterscheiden. Dies kann in mehrfacher Hinsicht verstanden werden. Einmal ist die Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitsuchende bestimmt, die übrigen Leistungsberechtigten werden auf die Leistungen nach dem SGB XII verwiesen. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist die Erwerbsfähigkeit, die anzunehmen ist, wenn der Leistungsberechtigte noch mindestens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Leistungsberechtigt sind darüber hinaus Personen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben; diese können, müssen aber selbst nicht erwerbsfähig sein, im Negativfall erhalten sie Sozialgeld. Im Bereich der Arbeitsförderung dagegen werden unter Arbeitsuchenden die Menschen verstanden, die nicht arbeitslos i. S. d. Gesetzes sind, aber gleichwohl eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen, etwa aus einer anderen aktuellen Beschäftigung heraus.

 

Rz. 4

Für die Arbeitslosigkeit nach Abs. 1 kommt es nicht auf Langzeitarbeitslosigkeit an. Zwar wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sprachgebrauch mit der Betreuung der Langzeitarbeitslosen verglichen oder gleichgesetzt. Dies trifft jedoch nur auf einen Teil der Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu. Langzeitarbeitslos sind Menschen, die mit einigen Spezifikationen in § 18 Abs. 2 SGB III, ein Jahr oder länger arbeitslos sind (§ 18 Abs. 1 SGB III). Dieses eine Jahr stimmt aber mit der für jüngere Arbeitslose möglichen längsten Anspruchsdauer auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (Alg) überein, nach dessen Ende die Arbeitnehmer bei Hilfebedürftigkeit in die Betreuung der Grundsicherungsstellen übergehen, also im Regelfall als neue Langzeitarbeitslose. Langzeitarbeitslosigkeit trifft auch auf alle anderen Arbeitslosen zu, die für länger als ein Jahr Alg bezogen haben, bevor sie zu Berechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden. Dagegen gehören zum Berechtigtenkreis nach dem SGB II aber auch alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unabhängig von der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit und unabhängig von einem Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg.

 

Rz. 5

Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § 16 SGB III zu bestimmen. Das bedeutet zunächst i. S. einer Negativabgrenzung, dass Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, also Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen, trotz faktischer Arbeitslosigkeit nicht als Arbeitslose gelten und damit in der Statistik über die Arbeitslosigkeit der Bundesagentur für Arbeit unberücksichtigt bleiben (§ 16 Abs. 2 SGB III).

 

Rz. 6

Nach § 16 Abs. 1 SGB III sind Personen arbeitslos, die wie beim Anspruch auf Alg vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Nicht arbeitslos sind u. a. Personen, die mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen oder können, das Regelrentenalter erreicht haben, arbeitsunfähig i. S. der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien sind sowie Schüler, Studenten und Schulabgänger, die nur eine Ausbildungsstelle suchen.

 

Rz. 7

Die Bezugnahme auf den Anspruch auf Alg dient insbesondere der Auslegung der Begrifflichkeiten. Erst diese ist sinngemäß auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übertragen. Dabei darf i. S. einer einheitlich und gleichmäßig zu bewertenden Arbeitslosigkeit nicht grundlegend abgewichen werden.

 

Rz. 8

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB III kann vollständig auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden. Arbeitslosigkeit ist insoweit anzunehmen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in keinem Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich steht. Dasselbe trifft auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu. Vorübergehende Beschäftigungslosigkeit kann wie im Arbeitsförderungsrecht weitgehend vernachlässigt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschäftigungslosigkeit voraussichtlich nach einer Übergangszeit wieder beendet sein wird, sondern vielmehr darauf, dass das Erwerbsleben des Arbeitnehmers noch nicht abgeschlossen ist. Davon kann aber selbst dann nicht gesprochen werden, wenn den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur noch wenige Wochen vom Erreichen des Regelrentenalters trennen, denn durch eine Vermittlung in eine Beschäftigung kann eben dies faktisch widerlegt werden.

 

Rz. 9

Nicht nur vorübergehende Beschäftigungslosigkeit könnte allerdings angenommen werden, wenn für die betroffene Person der Arbeitsmarkt verschlossen ist, sie also unter den üblichen Bedingun...

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