Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 48 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Die Änderung betraf Abs. 1 und war rein redaktionell (Ersetzen des Wortes "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte"). Sie steht jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit § 25. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung ist in der Ausschussberatung eine Änderung des § 25 eingefügt worden (BT-Drs. 15/4751, Begründung S. 41 f.). Sie ist durch Art. 2a des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818, 822) rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 32 Abs. 6). Der Bezug von Krankengeld für Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) II (jetzt Bürgergeld) ist entfallen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten seitdem ohne zeitliche Begrenzung bei Arbeitsunfähigkeit Leistungen nach dem SGB II.

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist Abs. 1 Satz 1 neu gefasst worden und nach Abs. 1 Satz 1 der Satz 2 angefügt worden, wonach § 31 Abs. 1 kein Anwendung findet. Nach der bis zum 31.7.2016 geltenden Rechtslage war jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und zu bescheinigen. Dies galt auch für Personen, für die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktuell nicht in Betracht kam, weil sie z. B. als Schüler eine allgemeinbildende Schule besuchten (BT-Drs. 18/8041 S. 60). Mit der im Rahmen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgten Neufassung von Abs. 1 Satz 1 wurde die Anzeige- und Bescheinigungspflicht flexibilisiert. Jetzt besteht die Pflicht zur Anzeige und Bescheinigung nur dann, wenn die Pflichterfüllung für die Integration in Ausbildung oder Arbeit oder für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Die Anzeige und Bescheinigungspflicht gilt daher nicht mehr kraft Gesetzes, sondern muss in der Eingliederungsvereinbarung individuell geregelt werden (BT-Drs. 18/8041 S. 60). Mit der Neufassung von Satz 1 zum 1.8.2016 ist auch eine Entlastung der betroffenen Leistungsberechtigten durch Minimierung ihrer Informations- und Mitwirkungspflichten verbunden.

 

Rz. 4

Anschließend ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) mit Wirkung zum 25.7.2017 geändert worden. Dabei wurde nur die Bezugnahme in Abs. 2 Satz 1 (statt Abs. 1 Satz 5 nun Satz 6) redaktionell geändert. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 bzw. 1.7.2023 geändert worden. Dabei ist Abs. 1 Satz 1 neu gefasst (Inkrafttreten: 1.7.2023) und ein Abs. 2 (Inkrafttreten: 1.1.2023) hinzugefügt worden. Dadurch ist der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3 geworden.

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