Rz. 5
Durch die Änderung des § 25 verliert § 56 seinen Hauptanwendungsbereich. Nach der Neufassung des § 25 beziehen auch arbeitsunfähig erkrankte erwerbsfähige Leistungsberechtigte i. S. d. § 8 rückwirkend seit dem 1.1.2005 Alg II (jetzt: Bürgergeld). Der Bezug von Krankengeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist ersatzlos gestrichen worden. Nur für Bezieher von Verletztengeld der Unfallversicherung nach § 45 SGB VII und Bezieher von Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 SGB VI bleibt es bei der vorschussweisen Gewährung durch die Träger der Grundsicherung, wenn die Bezugsdauer mehr als einen Monat beträgt.
Der bedeutsamste Anwendungsfall des § 56, die Krankengeldzahlung bei mehr als 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit, ist entfallen. Der Norm kommt daher praktisch kaum noch Bedeutung zu. Sie dient jetzt wohl im Wesentlichen der Kontrolle, ob die Arbeitsunfähigkeit zur Erwerbsunfähigkeit führt (vgl. ähnlich: Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 56 Vorbem. Rz. 3).
Rz. 6
Die Vorschrift bestimmt die Anzeige- und Nachweispflicht für erwerbsfähige Antragsteller oder Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wenn diese arbeitsunfähig erkrankt sind. Die Anzeigepflicht dient zum einen dazu, auf eine möglicherweise entfallene Erwerbsfähigkeit i. S. v. § 8 oder auf eine vorrangige Leistungspflicht eines anderen Trägers (z. B. Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen) aufmerksam zu machen (BT-Drs. 18/8041 S. 59). Zum anderen wird mit der Anzeige die aktuelle Nichtleistungsfähigkeit der leistungsberechtigten Person im Eingliederungsprozess dokumentiert. Die Regelung entspricht im Grundsatz § 311 SGB III (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 65 Art. 1 zu § 56), der seinerseits der für Arbeitnehmer geltenden Norm des § 5 EFZG nachgebildet ist. Die Rechtsprechung und Literatur zu diesen beiden Vorschriften ist daher weitgehend übertragbar. Der Bundesagentur für Arbeit wird die Möglichkeit eingeräumt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit früher als vor Ablauf des dritten Kalendertages nach ihrem Eintritt zu verlangen. Auf diese Weise sollen nach der Gesetzesbegründung Missbrauchsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wie der Besuch mehrerer Ärzte zum Erlangen einer solchen Bescheinigung – eingeschränkt werden (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 56).