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Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben an, hat der Leistungsberechtigte nach Abs. 1 Satz 4 dem Grundsicherungsträger eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die neue Bescheinigung ist nur dann abzugeben, wenn der Leistungsberechtigte zuvor der Nachweispflicht nach Satz 1 Nr. 2 unterlag. Auch die Folgebescheinigung hat den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer) und Satz 4 (Vermerk des behandelnden Arztes) zu entsprechen.

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