Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 25.7.2006 (BGBl. I S. 1706) ist die in Abs. 1 enthaltene Bescheinigungspflicht für Selbstständige zum 1.8.2006 entfallen (Streichung der Worte "oder ihm gegen Vergütung eine selbstständige Tätigkeit überträgt". In Abs. 2 sind die Worte "und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt" durch "und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist" ersetzt worden. Die Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 49 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Die Änderung war rein redaktionell.

 

Rz. 2

Die Vorschrift lehnt sich an § 313 SGB III an (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 58). Sie blieb im Gesetzgebungsverfahren inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Der jetzige Wortlaut ergibt sich aus der Ausschussberatung des Deutschen Bundestages v. 15.10.2003 (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 195 Art. 1). Es handelt sich um eine im Wesentlichen redaktionelle Änderung (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 195 Art. 1), welche die Aushändigungspflicht des Arbeitgebers von dem Begriff des Nebeneinkommens ablöst. Entsprechend §§ 59 und 60 knüpft die Verpflichtung sowohl an den Bezug als auch an die Antragstellung von Leistungen an.

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