Rz. 15

Abs. 2 enthält die komplementäre Pflicht des Leistungsberechtigten, wenn dieser zumindest laufende Leistungen nach dem SGB II beantragt hat und er Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt. Die Bescheinigungs- und Vorlagepflicht stellt sicher, dass Einnahmen aus einer zeitgleich zum Leistungsbezug ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß §§ 11 ff. angerechnet werden können. Die Einkommensbescheinigung dient dabei als Urkunde der Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes, wobei der Bescheinigungspflicht für das Leistungsverfahren eine Beschleunigungsfunktion zukommt und Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des Verdienstes vorgebeugt wird. Die Verwendung eines Vordrucks dient in diesem Zusammenhang der Gleichförmigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

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