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Für die Berichtigung der Einkommensbescheinigung ist demgegenüber nach übereinstimmender Rechtsprechung des BSG und des BAG zu § 312 SGB III stets der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (BSG, Urteil v. 12.12.1990, 11 RAr 43/88; BAG, Urteil v. 13.7.1988, 5 AZR 467/87; BAG, Urteil v. 15.1.1992, 5 AZR 15/91), da dafür die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend ist, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 10.4.1986, GmS-OGB 1/85) und der Sachverhalt deshalb von den Rechtssätzen des Sozialrechts geprägt ist.

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