Rz. 5

Im Gegensatz zu § 57 und § 60 und zur allgemeinen Mitwirkungsvorschrift des § 98 SGB X, jedoch im Einklang mit § 313 SGB III und dessen Vorgängernorm (§ 143 AFG) entsteht die Verpflichtung kraft Gesetzes. Der Arbeitgeber/Auftraggeber ist jedoch nicht zu Ermittlungen verpflichtet (abweichend: Eine Pflicht, sich zu vergewissern, bejahend in § 313 SGB III). Da die Bescheinigungspflicht sowohl mit Schadensersatzfolgen (§ 62) als auch mit Geldbuße im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bedroht ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 2), bedarf es der positiven Kenntnis des Antrags- oder Leistungsbezugs seitens des Arbeitgebers/Auftraggebers.

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