Rz. 37
Abs. 3 regelt die Auskunftspflicht von Arbeitgebern, die SGB II-Leistungsbezieher beschäftigen oder die Personen beschäftigen, die einen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt haben. Nach § 60 Abs. 3 hat derjenige, der jemanden, der Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, oder dessen Partnerin oder Partner beschäftigt, sowie derjenige, der einen nach § 60 Abs. 2 zur Auskunft Verpflichteten beschäftigt, seinerseits auf Verlangen der Agentur für Arbeit über die Beschäftigung Auskunft zu erteilen. Abs. 3 betrifft Beschäftigungsverhältnisse i. S. v. § 7 SGB IV. Ausreichend ist, dass das Beschäftigungsverhältnis rechtlich existent ist. Eine tatsächliche Arbeitsaufnahme ist für den Auskunftsanspruch nicht erforderlich (Blüggel, in: Luik/Harich, SGB II, § 60 Rz. 25). Die Auskunftspflicht nach Abs. 3 schließt beendete Beschäftigungen ein, wenn die Auskünfte für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sind. In erster Linie sind damit die Auskunftspflichten der Arbeitgeber, die Antragsteller oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder deren Partner oder Unterhaltsverpflichtete oder Verpflichtete aus privater Rentenverpflichtung beschäftigen, geregelt. Die Auskunftspflicht kann sich auch auf bereits beendete Beschäftigungen beziehen, sofern die Beschäftigung im Hinblick auf die Leistungsbeziehung wenigstens zeitweilig deckungsgleiche Zeiträume betraf (BSG, Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 38/13 R; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 16; Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 38; Heitmann, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 60 Rz. 36). Für die Auskunftspflicht ist es zunächst unerheblich, ob das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt tatsächlich zu einem Wegfall oder zu einer Minderung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II führt (Becker, in: jurisPK-SGB II, § 60 Rz. 46). Dies ist eine rechtliche Frage, die allein dem zuständigen SGB II-Träger obliegt.
Rz. 38
Das Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers ist nur dann rechtmäßig, wenn es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II und zur Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen erforderlich ist. Dem steht nicht von vornherein entgegen, wenn und soweit sich der Grundsicherungsträger die Informationen aus diesem bereits vorliegenden Daten selbst erschließen könnte. Nach Auffassung des BSG sprechen gute Gründe dafür, die Auskunft über eine Beschäftigung, insbesondere über das Ende und den Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie über das Arbeitsentgelt, unmittelbar an der Quelle, also beim Arbeitgeber einzuholen (BSG, Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 38/13 R). Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, die Prüfung des Leistungsanspruchs in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen und Auskünfte nur zu verlangen, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Rz. 39
Darüber hinaus sind alle Beschäftigungsstellen, auch soweit kein Arbeitsverhältnis vorliegt, wie z. B. bei gemeinnütziger Tätigkeit im Rahmen des SGB XII hinsichtlich aller genannten Personen zur Auskunft verpflichtet. Die Verpflichtung ergibt sich neben § 60 Abs. 3 bereits aus § 57. Selbstständige Tätigkeiten sind demgegenüber nicht von der Auskunftspflicht nach Abs. 3 umfasst (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 16).
Rz. 40
Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die Art der Beschäftigung, deren Dauer, das Arbeitsentgelt und insbesondere den Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 16).
Rz. 41
Der Auskunftsverpflichtete hat gegenüber der Agentur für Arbeit keinen Anspruch auf Kostenersatz für die Auskunft getätigten Aufwendungen (BSG, Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 38/13 R; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 13; Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 39; Heitmann, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 60 Rz. 37). Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu Abs. 2 und 4 und der Tatsache, dass Abs. 3 selbst keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung ist. Eine Kostenerstattung kommt auch über § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X nicht in Betracht, weil diese allgemeine Regelung durch die speziellen Vorschriften des SGB II verdrängt wird (BSG, Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 38/13 R).