0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift tritt mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Die Vorschrift ist mit Art 2. Nr. 49a des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Die Änderungen betrafen Abs. 3, 4 und 5. In Abs. 3 und 4 ist im einleitenden Satzteil sowie in Abs. 4 Nr. 2 jeweils die Wörter "der Partnerin" eingefügt worden. In Abs. 5 sind nach den Wörtern "Entgeltbelege für" die Wörter "Heimarbeiterinnen oder" eingefügt worden. Die genannten Änderungen dienen nach der Gesetzesbegründung allein der Anpassung der Vorschrift im Sinne des Gender Mainstreamings.
Rz. 2
Nach der Gesetzesbegründung lehnt sich die Vorschrift an die §§ 315 und 319 SGB III an (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 60). Die Abs. 1 bis 4 der Vorschrift haben § 315 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB III, der Abs. 5 hat § 319 Satz 1 SGB III i. d. F. bis zum 31.12.2003 zum Vorbild. Der Wortlaut der Vorschrift wurde in Abs. 1, 2 und 5 zuletzt in der Ausschussberatung des Deutschen Bundestages v. 15.10.2003 geändert. Es handelt sich um klarstellende redaktionelle Änderungen (vgl. BT-Drs. 15/1728, S. 195 Art. 1). Die Vorschrift ist durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) zum 1.8.2006 in Abs. 5 geändert worden. Dort sind die Wörter "oder ihm gegen Vergütung eine selbstständige Tätigkeit überträgt" gestrichen worden. Nach der Gesetzesbegründung sollte dadurch vermieden werden, dass Auftraggeber Kenntnis vom Bürgergeldbezug des Selbstständigen erhalten und dadurch dessen Liquidität infrage stellen und von einer Auftragsvergabe absehen (BT-Drs. 16/1410 S. 31 Begründung zu § 60). § 60 ist in der Folge durch Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sprachlich mit Wirkung zum 1.4.2011 überarbeitet worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur Aufhebung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 eine Anpassung der Formulierung im Sinne des Gender Mainstreaming erfolgt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden gewesen wäre.
1 Allgemeines
Rz. 3
§ 60 regelt die allgemeinen Auskunftspflichten Dritter auf Verlangen der Agentur für Arbeit oder des an deren Stelle getretenen kommunalen Trägers. Die in der Vorschrift niedergelegt Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verfolgen das Ziel, die für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen ermitteln zu können, und sollen zudem Leistungsmissbrauch vermeiden helfen. Die Auskunftspflichten nach § 60 Abs. 1 bis 4 sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Dritten (allg. Meinung vgl. Blüggel, in: Luik/Harich, SGB II, § 60 Rz. 7 m. w. N.; Heitmann, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 60 Rz. 8). Die Ermittlungen nach § 60 kommen regelmäßig erst dann in Betracht, wenn dem Antragsteller Mitwirkungspflichten nicht obliegen, der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. nachgekommen ist, der Sachverhalt aber noch nicht geklärt ist oder Ermittlungen bei Dritten erforderlich sind. Die Vorschrift regelt, bezüglich welcher Tatsachen Dritte auskunftspflichtig sind und unter welchen Voraussetzungen. Sie erstreckt die nach § 60 SGB I für Antragsteller und Leistungsbezieher bestehende allgemeine Mitwirkungspflicht, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, auf alle natürlichen oder juristischen Personen, die an Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, die geeignet sind, Leistungen nach dem SGB II zu mindern oder auszuschließen. Sie ist Ausdruck der erhöhten Sozialpflichtigkeit der Arbeitgeber und der diesen Gleichgestellten (BSG, Urteil v. 18.5.1995, 7 RAr 2/95).
Rz. 4
Die §§ 98 und 99 SGB X werden ergänzt. § 99 Satz 1 Nr. 2 SGB X, der auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I sowie auf § 65 SGB I verweist, wird durch § 60 Abs. 2 Satz 1 verdrängt. Dem Träger der Grundsicherung werden durch diese Vorschrift nicht weitergehende Auskunftsrechte eingeräumt (vgl. zu § 144 AFG: BSG, Urteil v. 16.8.1989, 7 RAr 82/88). Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder ihm nahestehende Personen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat aussetzen würden, können verweigert werden. Maßgebend ist dabei nicht, dass die Auskunft mit Sicherheit zu einem solchen Nachteil führen wird, sondern nur, dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung besteht (Heitmann, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 60 Rz. 5).
Rz. 5
Das Auskunftsersuchen stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt gemäß §§ 31 ff. SGB X dar. Das Auskunftsverlangen des Grundsiche...