Rz. 5
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet Träger, bei denen eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit durchgeführt wird. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind in den §§ 14 bis 18e, insbesondere § 16 Abs. 1 durch Bezugnahme auf die anwendbaren Vorschriften des SGB III aufgezählt. Wer im Einzelnen Maßnahmeträger sein kann, ist in der Vorschrift nicht explizit geregelt, ergibt sich jedoch aus den sonstigen Vorschriften des SGB II. Maßnahmeträger können alle die in § 16 Abs. 1 genannten Erbringer von Eingliederungsleistungen sein, z. B. Träger der beruflichen Weiterbildung, von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder von Arbeitsgelegenheiten (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 61 Rz. 13). Träger können natürliche oder juristische Personen sein. Von Abs. 1 sind sowohl öffentliche als auch private Träger und freie gemeinnützige Träger umfasst (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 7; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 9; Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 12). Fraglich ist, ob auch die Träger, die Maßnahmen nach § 16a Nr. 1 bis 4 anbieten (Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosoziale Beratung), zur Auskunft verpflichtet sind. Aber auch bei dieser Hilfe handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16a um Eingliederungsleistungen, so dass sich auch hier eine Auskunftspflicht ergibt (Wagner, a. a. O., Rz. 18; Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 6; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 10).
Rz. 6
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den Zeitraum der Maßnahme selbst, aber auch darüber hinaus im Nachgang zur Maßnahme und besteht gegenüber den Agenturen für Arbeit, von denen der jeweilige Teilnehmer betreut wird. Eine bestimmte Form der Auskunft ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Auskunft kann daher auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. Auch eine Auskunft per E-Mail ist zulässig (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 7).
Rz. 7
Die Regelung normiert zweierlei Verpflichtungen: erstens die Erteilung von Auskünften zur Ermittlung der leistungsrechtlich erheblichen Tatsachen, zweitens eine Mitteilungspflicht über leistungsrechtlich erhebliche Änderungen. Tatsachen sind alle konkreten vergangenen oder gegenwärtigen Geschehnisse oder Zustände, nicht aber Wertungen oder Rechtsansichten.
2.1.1 Berechtigte
Rz. 8
§ 61 berechtigt den jeweils zuständigen Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 5; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 8; Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 3). Ausdrücklich erwähnt ist nur die Agentur für Arbeit. Die Berechtigung der gemeinsamen Einrichtung ergibt sich aus § 44b Abs. 3 Satz 1, weil die Aufgaben der Agentur für Arbeit kraft Gesetzes auf die Arbeitsgemeinschaft übergehen.
Rz. 9
Haben kommunale Träger die Aufgaben auf die gemeinsame Einrichtung tatsächlich übertragen, so ergibt sich die Berechtigung der Arbeitsgemeinschaft ebenfalls (§ 44b Abs. 3 Satz 2; Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 5; ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 8; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 8).
Rz. 10
Die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b erfüllen im Umfang des § 6 Abs. 1 Satz 1 die Aufgaben der Agentur für Arbeit, weshalb sie auch die Berechtigung zur Geltendmachung des Auskunftsbegehrens besitzen (ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 8; Schweigler/Niedermeier, info also 2022 S. 195 m. w. N.).
2.1.2 Aufschluss über Leistungserbringung
Rz. 11
Soweit die Regelung zur Auskunft verpflichtet, beinhaltet dies einerseits die Verpflichtung zur Beantwortung einzelner Auskunftsbegehren der Agentur für Arbeit, andererseits auch generelle Auskünfte in Form von Mitteilungen. Der Maßnahmeträger muss aus eigener Initiative tätig werden. Eine Aufforderung hierzu ist nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Auskunft entfällt nur insoweit, als der Agentur für Arbeit die betreffenden Tatsachen bekannt sind. Der Gesetzgeber hat eine umfassende Formulierung gewählt. Die Auskünfte müssen sich auf Tatsachen beziehen, die leistungsrechtlich erheblich sein können, indem sie Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Tatsachen sind alle konkreten vergangenen oder gegenwärtigen Geschehnisse oder Zustände; nicht aber Werturteile oder Rechtsansichten (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 9). Die Tatsachen müssen für den Erfolg der Maßnahme auch leistungsrechtlich erheblich sein. Nicht umfasst sind Werturteile, Bewertungen, Einschätzungen oder gar Vermutungen (Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 20).
Rz. 12
Die Auskunftspflicht umfasst daher nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung sicherzustellen und die Agentur für Arbeit in die Lage zu versetzen, Maßnahmen der Eingliederung aktiv zu begleiten, um bei Bedarf eingreifen und den Maßnahmeerfolg sichern zu können. Sie umfasst sowohl generelle maßnahmebezogene wie auch teilnehmerbezogene Tatsachen, um der Agentur für Arbeit die...