0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Sie beruht auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 5.9.2003 (BT-Drs. 15/1516 S. 21 und Begründung S. 66 zu Art. 1 § 61) und ist im Gesetzgebungsverfahren bisher unverändert geblieben. Die ist Vorschrift mit Art. 2 Nr. 50 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Die Anpassung war lediglich redaktioneller Natur und diente durch die Einfügung der Worte "Teilnehmerinnen" in Abs. 2 der Anpassung an den Gender Mainstreaming. Zuletzt ist § 61 durch Art. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Dabei ist in Abs. 2 Satz 2 neu gefasst worden und ein dritter Satz angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift hat einen doppelten Zweck: einerseits die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung sicherzustellen, andererseits die Agentur für Arbeit in die Lage zu versetzen, Maßnahmen der Eingliederung aktiv zu begleiten und bei Bedarf einzugreifen, um den Maßnahmeerfolg zu sichern (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 61).

Zur Erreichung des angestrebten Zwecks regelt Abs. 1 die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Trägers. Ergänzend zu § 60 SGB I, der die leistungsberechtigten Teilnehmer an Maßnahmen zur Anzeige erheblicher Tatsachen verpflichtet, begründet Abs. 2 eine eigenständige Auskunftspflicht des Teilnehmers bei der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Eingliederung. Nach der Gesetzesbegründung lehnt sich die Vorschrift an § 318 SGB III an (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 61). § 61 entspricht im Wesentlichen § 318 SGB III (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 3; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 2).

 

Rz. 4

Durchgreifende Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht (LSG Hamburg, Urteil v. 21.5.2010, L 5 AS 48/09; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 6; Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 10). Zwar berührt § 61 unverkennbar das informationelle Selbstbestimmungsrecht, wie es aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Bei verfassungskonformer Auslegung ist dies aber hinzunehmen. Wird nämlich – wie es § 61 vorsieht – die Datenübermittlung auf die für die Leistungserbringung erheblichen Tatsachen beschränkt, geht es nicht allein um die Sicherung der Verwaltungspraktikabilität, sondern vielmehr um die Sicherung und Verbesserung der Vermittlungstätigkeit (LSG Hamburg, Urteil v. 21.5.2010, L 5 AS 48/09).

2 Rechtspraxis

2.1 Trägerpflichten (Abs. 1)

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 1 verpflichtet Träger, bei denen eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit durchgeführt wird. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind in den §§ 14 bis 18e, insbesondere § 16 Abs. 1 durch Bezugnahme auf die anwendbaren Vorschriften des SGB III aufgezählt. Wer im Einzelnen Maßnahmeträger sein kann, ist in der Vorschrift nicht explizit geregelt, ergibt sich jedoch aus den sonstigen Vorschriften des SGB II. Maßnahmeträger können alle die in § 16 Abs. 1 genannten Erbringer von Eingliederungsleistungen sein, z. B. Träger der beruflichen Weiterbildung, von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder von Arbeitsgelegenheiten (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 61 Rz. 13). Träger können natürliche oder juristische Personen sein. Von Abs. 1 sind sowohl öffentliche als auch private Träger und freie gemeinnützige Träger umfasst (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 7; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 9; Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 12). Fraglich ist, ob auch die Träger, die Maßnahmen nach § 16a Nr. 1 bis 4 anbieten (Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosoziale Beratung), zur Auskunft verpflichtet sind. Aber auch bei dieser Hilfe handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16a um Eingliederungsleistungen, so dass sich auch hier eine Auskunftspflicht ergibt (Wagner, a. a. O., Rz. 18; Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 6; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 10).

 

Rz. 6

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den Zeitraum der Maßnahme selbst, aber auch darüber hinaus im Nachgang zur Maßnahme und besteht gegenüber den Agenturen für Arbeit, von denen der jeweilige Teilnehmer betreut wird. Eine bestimmte Form der Auskunft ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Auskunft kann daher auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. Auch eine Auskunft per E-Mail ist zulässig (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 7).

 

Rz. 7

Die Regelung normiert zweierlei Verpflichtungen: erstens die Erteilung von Auskünften zur Ermittlung der leistungsrechtlich erheblichen Tat­sachen, zweitens eine Mitteilungspflicht über leistungsrechtlich erhebliche Änderungen. Tatsac...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge