Rz. 21
Die Pflicht der Maßnahmeteilnehmer, sich einer Beurteilung zu unterziehen, wird bezüglich der Träger der Maßnahme durch die Pflicht nach Abs. 2 Satz 2 flankiert, ihre Beurteilung an die Agentur für Arbeit unverzüglich zu übermitteln. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Beurteilung leistungsbezogener Merkmale. Die Beurteilung soll einen Überblick über die Stärken und Schwächen des einzelnen Teilnehmers darstellen und dem Jobcenter eine individuelle Einschätzung der Vermittlungschancen oder der Erforderlichkeit weiterer Eingliederungsmaßnahmen ermöglichen (vgl. das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales v. 11.1.2019, I3/6072.03-1/33).
Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, ob die Beurteilung dem Teilnehmer zuvor zu eröffnen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Nach der Rechtsprechung (LSG Hamburg, Urteil v. 21.5.2010, L 5 AS 48/09) und der Praxis (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales v. 11.1.2019, I3/6072.03-1/33) ist dem Teilnehmer einer Maßnahme die Beurteilung vor Weiterleitung an die Agentur für Arbeit zu eröffnen. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer die Maßnahme selbst abgebrochen hat oder eine Bekanntgabe an ihn aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.
Rz. 22
Umstritten ist, ob § 61 Abs. 2 auf Leistungen nach § 16a anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift können zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit u. a. eine Schuldnerberatung, eine psychosoziale Betreuung oder eine Suchtberatung erfolgen. Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales spricht gegen die Anwendung von § 61 Abs. 2 auf diese Leistungen, dass insbesondere die Sucht- und Schuldnerberatung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Dieses Vertrauensverhältnis würde durch eine Auskunftspflicht der Vertrauensperson nach § 61 Abs. 2 beschädigt. Nach anderer Auffassung besteht die Auskunftspflicht nur für staatliche Maßnahmeträger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen und die hierzu vom Jobcenter beauftragt worden sind. Bei freien Trägern, die eine Schuldner- oder Suchtberatung durchführen, kommt nach dieser – von den unabhängigen Datenschutzbehörden der Länder und des Bundes entwickelten Differenzierung – eine Auskunftspflicht nach § 61 Abs. 2 in Betracht, wenn die Leistung im Auftrag des Grundsicherungsträgers erbracht wird (Ergebnis des Arbeitskreises Gesundheit und Soziales der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder v. 19./20.10.2017). Die letztgenannte Auffassung ist problematisch, da der Erfolg einer Schuldner- und Suchtberatung primär vom persönlichen Vertrauensverhältnis zu dem Beratenden und nicht vom Rechtsstatus des Trägers dieser Maßnahmen abhängt.
Rz. 23
Nach dem zum 1.1.2023 eingefügten Abs. 2 Satz 2 haben die Maßnahmeträger die von der Agentur für Arbeit jeweils vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen. Hierzu gehören u. a. die von der Bundesagentur für Arbeit bereit gestellten Formulare (z. B. https://www.arbeitsagentur.de/datei/teilnehmer-bericht_ba015005.pdf).