Rz. 18
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen der objektiv bestehenden Verpflichtung nach § 60 Abs. 5 auf Verlangen der Agentur für Arbeit oder des zugelassenen kommunalen Trägers Einsicht in die Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen, Belege, Listen und Entgeltverzeichnisse
- nicht oder
- nicht rechtzeitig
gewährt.
Ausreichend zur Erfüllung des ordnungswidrigen Verhaltens ist es, dass die Einsichtnahme in eine der genannten Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht wird.
Rz. 19
Nicht rechtzeitig ist die Einsicht, wenn sie nicht zu einem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsagentur sie begehrt, gewährt wird. Fraglich ist, ob der Bußgeldtatbestand der Nr. 5 auch dann erfüllt ist, wenn nur teilweise Einsicht in die Unterlagen gewährt wurde. In Anbetracht des Wortlauts des Tatbestands, der keine Alternative des "nicht vollständig" enthält, dürfte dies zu verneinen sein. Täter ist, wer die besondere Pflichtenstellung als Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt oder bezogen haben oder gegenwärtig beziehen, erfüllt. Darüber hinaus ist nach dem Einheitstäterprinzip (vgl. oben) jeder Täter, der an dem vorsätzlichen Verstoß fördernd mitwirkt. Die besondere Täterqualifikation der Duldung der Einsichtnahme muss in der Person des die Tat eines anderen vorsätzlich Fördernden nicht vorliegen.
Rz. 20
Vom Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ist nur das Einsichtsrecht und nicht das Zutrittsrecht erfasst.
Die Agentur für Arbeit hat erhebliche Zweifel an dem Inhalt der Einkommensbescheinigung des A, da dieser wiederholt durch unrichtige Bescheinigungen aufgefallen war. Die Agentur für Arbeit begehrt von A Einsicht in die gesamten Lohnunterlagen, insbesondere die Entgeltlisten, die Überweisungsträger und die Steuermeldungen. A lässt die Einsicht in die Arbeitnehmerlisten in seinem Büro zu, die Entgeltlisten nimmt er mit zu sich nach Hause. A verwirklicht den Tatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 5.