Rz. 10b

Nr. 6 ist zum 1.8.2016 eingefügt worden. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Die zweite Alternative von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I (... und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt) wurde nicht in Nr. 6 übernommen. Verweigert daher ein Antragsteller seine Zustimmung, dass Dritte die erforderlichen Auskünfte erteilen, unterfällt dies nicht § 63 Abs. 1 Nr. 6 (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 63 SGB II, Stand: 1.8.2016). Nr. 6 gilt nur für die Fälle, in denen eine Tatsachenerklärung ab dem 1.8.2016 abgegeben wurde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge