0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 1 und 4 geändert, Abs. 5 zum 1.1.1998 eingefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970); Abs. 5 zum 1.1.2002 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der GewO v. 13.12.2001 (BGBl. I S. 3584); Abs. 1 geändert und ergänzt, Abs. 5 zum 1.8.2002 geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787); zum 1.1.2004 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst, Abs. 1 Satz 2 aufgehoben, Abs. 4 und 5 redaktionell geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Zum 1.8.2004 wurden die Überschrift, Abs. 1 und 5 neu gefasst, Abs. 4 geändert und Abs. 6 angefügt durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842). Zum 1.1.2005 Abs. 4 geändert durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950). Damit tritt die Verweisung auf den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes mit weiteren Ergänzungen in Kraft. Die Nichtigkeitserklärung des Zuwanderungsgesetzes v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946) durch das BVerfG durch Beschluss v. 18.12.2002 (2 BvF 1/02) ist damit insoweit überholt (vgl. die Änderung zum 18.03.2005 durch das Aufenthaltsgesetz v. 14.03.2005 (BGBl. I S. 721).
Abs. 5 zum 31.12.2005 ergänzt durch das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676).
Abs. 1, 4 und 6 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 4 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Abs. 4 wurde durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019 (BGBl. I S. 1066) mit Wirkung zum 18.7.2019 geändert.
Abs. 4 wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) mit Wirkung zum 1.3.2020 geändert.
Durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert.
Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.5.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift fasst Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Regelungen zur Vollstreckung in Bußgeldangelegenheiten sowie Pflichten zur Übermittlung von Erkenntnissen an die Zollverwaltung zusammen. Damit soll eine möglichst umfassende Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gewährleistet werden. Die Vorschrift soll dabei die gestiegene Bedeutung der Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach dem SGB III den Gesetzesmaterialien zufolge berücksichtigen. Außerdem soll demnach klargestellt werden, dass Bestimmungen des Sozialdatenschutzes der Datenübermittlung an das Gewerbezentralregister nicht entgegenstehen.
Rz. 2a
Abs. 1 grenzt die Zuständigkeit für einzelne Bußgeldtatbestände zwischen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und den Hauptzollämtern ab. Die Hauptzollämter sind zuständig bei illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4). Die Aufteilung folgt Erwägungen, die jeweiligen Verfolgungsbehörden entsprechend ihrer Schlagkraft einzusetzen und so die Verfolgung möglichst effektiv, insbesondere praxisnah zu gestalten. Abs. 1 Nr. 2 enthält demgemäß die Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit. Die gemeinsame Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 3 im jeweiligen Geschäftsbereich betrifft die Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (neu seit 1.4.2012) und Nr. 2 SGB I (vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27).
Rz. 2b
Abs. 2 regelt, dass die den Bußgeldbescheid erlassende Behörde auch die Geldbußen vereinnahmen kann. Für die Vollstreckung von Geldbußen gilt § 66 SGB X. Damit ist klargestellt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz richtet. Die vereinnahmenden Kassen müssen allerdings nach Abs. 3 anders als sonst üblich (vgl. § 105 OWiG) auch die Auslagen tragen und sind entschädigungspflichtig für Vermögensschäden, die durch eine Verfolgungsmaßnahme in Bußgeldverfahren unrechtmäßig verursacht worden sind. Die Regelung zielt auf einen möglichst einfachen Geschäftsprozess.
Rz. 2c
Abs. 4 verpflichtet die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, die Hauptzollämter, die nach dem Schwarzarbeitsgesetz und für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, die Ausländerbehörden, die Unfall- und Rentenversicherungsträger, die Krankenkassen und Finanzbehörden zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung. Di...