Rz. 2
Die Vorschrift fasst Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Regelungen zur Vollstreckung in Bußgeldangelegenheiten sowie Pflichten zur Übermittlung von Erkenntnissen an die Zollverwaltung zusammen. Damit soll eine möglichst umfassende Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gewährleistet werden. Die Vorschrift soll dabei die gestiegene Bedeutung der Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach dem SGB III den Gesetzesmaterialien zufolge berücksichtigen. Außerdem soll demnach klargestellt werden, dass Bestimmungen des Sozialdatenschutzes der Datenübermittlung an das Gewerbezentralregister nicht entgegenstehen.
Rz. 2a
Abs. 1 grenzt die Zuständigkeit für einzelne Bußgeldtatbestände zwischen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und den Hauptzollämtern ab. Die Hauptzollämter sind zuständig bei illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4). Die Aufteilung folgt Erwägungen, die jeweiligen Verfolgungsbehörden entsprechend ihrer Schlagkraft einzusetzen und so die Verfolgung möglichst effektiv, insbesondere praxisnah zu gestalten. Abs. 1 Nr. 2 enthält demgemäß die Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit. Die gemeinsame Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 3 im jeweiligen Geschäftsbereich betrifft die Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (neu seit 1.4.2012) und Nr. 2 SGB I (vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27).
Rz. 2b
Abs. 2 regelt, dass die den Bußgeldbescheid erlassende Behörde auch die Geldbußen vereinnahmen kann. Für die Vollstreckung von Geldbußen gilt § 66 SGB X. Damit ist klargestellt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz richtet. Die vereinnahmenden Kassen müssen allerdings nach Abs. 3 anders als sonst üblich (vgl. § 105 OWiG) auch die Auslagen tragen und sind entschädigungspflichtig für Vermögensschäden, die durch eine Verfolgungsmaßnahme in Bußgeldverfahren unrechtmäßig verursacht worden sind. Die Regelung zielt auf einen möglichst einfachen Geschäftsprozess.
Rz. 2c
Abs. 4 verpflichtet die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, die Hauptzollämter, die nach dem Schwarzarbeitsgesetz und für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, die Ausländerbehörden, die Unfall- und Rentenversicherungsträger, die Krankenkassen und Finanzbehörden zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung. Die Rechtsänderung in Abs. 4 zur Verweisung auf § 2 Abs. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes war insoweit nur redaktioneller Natur, allerdings sind die Zusammenarbeitsbehörden gleichzeitig erweitert worden. Damit soll insbesondere die Effektivität der Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung gesteigert werden. Dies betrifft schon seit dem 1.8.2016 nicht mehr allein Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I (unverzügliche Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind), sondern auch solche nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I (Angabe aller Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Zustimmung zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte). In Bezug auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen betrifft die Zusammenarbeit seit dem 1.3.2020 ausdrücklich die Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder ohne die Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 AufenthG.
Rz. 2d
Abs. 5 schreibt die Unterrichtung des Gewerbezentralregisters über rechtskräftige Bußgeldbescheide über mehr als 200 EUR vor. Die Unterrichtungspflicht betrifft sowohl die Bundesagentur für Arbeit (Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16 und 19 bis 20, ab 1.1.2023 statt Abs. 2 Nr. 19 bis 20 nur noch Abs. 2 Nr. 19 Buchst. a) als auch Bußgeldbescheide der Zollverwaltung gegen Arbeitgeber wegen illegaler Ausländerbeschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3).
Rz. 2e
Abs. 6 enthält eine Unterrichtungspflicht der Zollverwaltung durch die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden über Erkenntnisse zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gegen Arbeitgeber wegen illegaler Ausländerbeschäftigung, wenn unter Berücksichtigung des Erkenntniswertes nicht schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder anderer Verfahrensbeteiligter überwiegen. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass Erkenntnisse aus anderweitigen Verfahren der Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten gegen illegale Ausländerbeschäftigung aktiv übermittelt werden.
Rz. 2f
Die Änderungen in den Abs. 4 und 6 zum 1.4.2012 waren redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.