Rz. 31
Als Rechtsfolge droht § 63 Abs. 2 für die Tatbestände der Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 eine Geldbuße i. H. v. bis zu 2.000,00 EUR und bei Verwirklichung des Tatbestands des § 63 Abs. 1 Nr. 6 eine Geldbuße i. H. v. bis zu 5.000,00 EUR an. Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 bestimmt sich nach § 31 OWiG (OLG Koblenz, Beschluss v. 29.10.2018, 2 OwWi 6 SsBs 108/18; Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, § 63 Rz. 5). Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 verjähren nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG in einem Jahr, der Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 6 und 7 verjährt in 2 Jahren gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung.
Rz. 32
Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden, § 34 Abs. 1 OWiG. Die Vollstreckungsverjährung beträgt 5 Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1.000,00 EUR und 3 Jahre bei einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR, § 34 Abs. 2 OWiG. Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Rz. 33
Der Strafrahmen, d. h. die Höhe der Geldbuße, ist unter Beachtung des § 17 OWiG zu bestimmen. Sie muss mindestens 5,00 EUR betragen und darf die gesetzlich angeordnete Höchstgrenze nicht übersteigen. Da § 63 Abs. 2, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, eine Geldbuße bis zu 2.000,00 bzw. 5.000,00 EUR androht, kann nach § 17 Abs. 2 OWiG fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte des angedrohten Höchstmaßes der Geldbuße geahndet werden.
Rz. 34
Innerhalb des Bußgeldrahmens des Abs. 2 ist die zuständige Verwaltungsbehörde aber nicht grundsätzlich frei bei der konkreten Festlegung des Bußgelds. Da § 63 Abs. 2 eine Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten zu unterscheiden, kann gemäß § 17 Abs. 2 OWiG fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden, also mit 1.000,00 bzw. 2.500,00 EUR. Für die konkrete Zumessung der Geldbuße ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, die entscheidende Grundlage. Satz 2 lässt es zu, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wobei bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten diese i. d. R. außer Betracht bleiben. Abschließend bestimmt § 17 Abs. 4 OWiG, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. Um den wirtschaftlichen Vorteil im Wege der Geldbuße abzuschöpfen, kann das gesetzlich angeordnete Höchstmaß überschritten werden, wenn dies notwendig ist, um dem Täter keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit zu belassen. In der Praxis der Bundesagentur findet der interne Bußgeldkatalog Anwendung (vgl. Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 63 SGB II, Stand: 4/2020). Dieser enthält für die einzelnen Bußgeldtatbestände des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 Basisrichtwerte und bestimmte Modifikationen dieser Werte (z. B. Wiederholungstäter, laufender SGB II-Bezug, individuelles Verschulden).
Rz. 35
Von den Richtwerten als Entscheidungshilfen für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist insbesondere bei Vorliegen der folgenden Gründe zugunsten der oder des Betroffenen abzuweichen (Anlage 1 der Fachlichen Weisungen der BA zu § 63, Stand: 4/2020):
- Bekanntwerden der Ordnungswidrigkeit durch die betroffene Person: Ähnlich wie bei der nur im Steuerrecht vorgesehenen Selbstanzeige muss die oder der Betroffene aus eigenem Antrieb, d. h. freiwillig ohne Zutun einer dritten Person, dem Jobcenter den Verstoß bekannt geben, noch bevor dieses auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hat. Es ist erforderlich, dass sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unrichtige Angaben korrigiert, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben vollständig nachholt. Stellt sich hingegen bei der wiederholten Beantragung von Leistungen zwangsläufig (z. B. durch Vorlage einer erforderlichen Arbeitsbescheinigung) Leistungsmissbrauch heraus, ist diese von der oder dem Betroffenen geforderte Mitwirkung nicht als "Selbstanzeige" zu werten.
- Unverzügliche Wiedergutmachung des verursachten Schadens: Ein Minderungstatbestand liegt vor, wenn der Schaden unverzüglich zum Zeitpunkt der Fälligkeit wiedergutgemacht wird oder bei laufendem Leistungsbezug Ratenzahlungen erfolgen, die höher sind als die nach § 43 möglichen Aufrechnungsbeträge.
- Einsicht und aktives Mitwirken bei der Aufklärung des Sachverhalts: Eine Minderung setzt beides voraus. Alleine nur die Einsicht oder ein aktives Mitwirken bei der Sachverhaltsaufklärung reicht nicht aus.
- Jugendliches Alter: Eine Minderung wegen jugendlichen Alters setzt voraus, dass die oder der Betroffene zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Bei Heranwachsenden ist die Berücksichtigung der geringeren Vorwerfbarkeit aufgrund eines etwa altersbedingten Reifemangels im Einzelfall nicht ausgeschlossen.