Rz. 13

Als Rechtsfolge droht § 63 Abs. 2 für die Tatbestände der Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 eine Geldbuße i. H. v. bis zu 2.000,00 EUR und bei Verwirklichung des Tatbestands des § 63 Abs. 1 Nr. 6 eine Geldbuße i. H. v. bis zu 5.000,00 EUR an.

Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 verjähren nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG in einem Jahr, der Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 6 und 7 verjährt in 2 Jahren gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung.

Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden, § 34 Abs. 1 OWiG. DieVollstreckungsverjährung beträgt 5 Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1.000,00 EUR und 3 Jahre bei einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR, § 34 Abs. 2 OWiG. Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Der Strafrahmen, d. h. die Höhe der Geldbuße ist unter Beachtung des § 17 OWiG zu bestimmen. Sie muss mindestens 5,00 EUR betragen und darf die gesetzlich angeordnete Höchstgrenze nicht übersteigen. Da § 63 Abs. 2 ohne im Höchstmaß zu unterscheiden eine Geldbuße bis zu 2.000,00 bzw. 5.000,00 EUR androht, kann nach § 17 Abs. 2 OWiG fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte des angedrohten Höchstmaßes der Geldbuße geahndet werden.

Innerhalb des Bußgeldrahmens des Abs. 2 ist zuständige Verwaltungsbehörde aber nicht grundsätzlich frei bei der konkreten Festlegung des Bußgelds. Da § 63 Abs. 2 eine Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten zu unterscheiden, kann gemäß § 17 Abs. 2 OWiG fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden, also mit 1.000,00 bzw. 2.500,00 EUR.

Für die konkrete Zumessung der Geldbuße ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, die entscheidende Grundlage. Satz 2 lässt es zu, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wobei bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten diese i. d. R. außer Betracht bleiben.

Abschließend bestimmt § 17 Abs. 4 OWiG, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. Um den wirtschaftlichen Vorteil im Wege der Geldbuße abzuschöpfen, kann das gesetzlich angeordnete Höchstmaß überschritten werden, wenn dies notwendig ist, um dem Täter keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit zu belassen. In der Praxis der Bundesagentur findet der interne Bußgeldkatalog Anwendung (vgl. Anlage 1 der Fachlichen Weisung zu § 63 SGB II, Stand: 1.8.2016). Dieser enthält für die einzelnen Bußgeldtatbestände des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 Basisrichtwerte und bestimmte Modifaktionen dieser Werte (z. B. Wiederholungstäter, laufender SGB II-Bezug, indiviuelles Verschulden).

 
Praxis-Beispiel

Der Hilfebedürftige besitzt Vermögen. Er verschweigt dies und bezieht für sich, seine Frau und 2 Kinder ein Jahr lang die Leistungen der Grundsicherung. Eine Geldbuße in Höhe der bezogenen Leistungen erscheint angemessen.

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