Rz. 26
§ 64 Abs. 2 regelt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem SGB II. § 64 Abs. 2 regelt die Behördenzuständigkeit für § 63. Grundsätzlich sind nun für alle Ordnungswidrigkeiten des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Träger der Grundsicherung zuständige Behörden i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG:
- die gemeinsamen Einrichtungen, welche die Aufgaben der Agentur für Arbeit kraft Gesetzes nach § 44b Abs. 3 Satz 1 übernehmen, oder
- die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a.
Rz. 27
Die nicht zugelassenen kommunalen Träger, die Aufgaben wahrnehmen, sind niemals zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SGB II berufen.
Rz. 28
Für die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 und 7 besteht neben der Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung – den gemeinsamen Einrichtungen, welche die Aufgaben der Agentur für Arbeit kraft Gesetzes nach § 44b Abs. 3 Satz 1 übernehmen, und den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b – zusätzlich auch die Zuständigkeit der Zollverwaltungen. Jede Behörde ist beschränkt auf ihren "Geschäftsbereich" – nach der jeweiligen gesetzlichen Aufgabenzuweisung – zuständig (Münder/Thie, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 64 Rz. 7; Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, § 64 Rz. 26; Fachliche Weisungen der BA zu § 64, Stand: 7/2020). Geschäftsbereich ist der durch die Gesetze zugewiesene Aufgabenbereich (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, § 64 Rz. 26). Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus § 37 OWiG. Nach § 37 Abs. 1 OWiG sind gleichrangig zuständig die Behörden, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder die betroffene Person zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens ihren Wohnsitz hatte.
Durch diese Kompetenzaufteilung soll verhindert werden, dass eine Behörde nur als Strafverfolgungsbehörde tätig wird (Münder/Thie, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 64 Rz. 7). Diese Regelung korrespondiert mit der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs, die den Zollverwaltungen federführend obliegt und nun durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 umfassend geregelt wurde.
Rz. 29
Soweit Kompetenzkonflikte auftreten, sind diese nach der speziellen Kompetenznorm des Ordnungswidrigkeitenrechts zu lösen (Hlava, in: Gagel, SGB II, § 64 Rz. 15; Münder/Thie, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 64 Rz. 7; Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, § 64 Rz. 26). § 39 Abs. 1 Satz 1 OWiG bestimmt, dass diejenige Behörde, die den Betroffenen zuerst vernommen hat, zuerst durch die Polizei hat vernehmen lassen oder die der Polizei nach der ersten Vernehmung des Betroffenen die Akten zuerst übersandt hat, im Regelfall zuständige Behörde ist. Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 39 Abs. 2 OWiG zulässig.