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Nach der in der bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung des § 3 Abs. 2a hat die Agentur für Arbeit darauf hinzuwirken, dass teilnahmeberechtigte erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben nicht zumutbar ist, an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnehmen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 a. F. als vorrangige Maßnahme aufzunehmen. Daraus ergibt sich, dass, wie in der Gesetzesbegründung auch angelegt, die Neuregelung auf dem alten Abs. 2a aufbaut und insofern entsprechend der Neuregelung der §§ 15 und 15a sowie der Modifizierungen im Abs. 1 n. F. angepasst wurde. Nach dem übergangsweise noch geltenden Recht hat die Integrationsfachkraft noch zu prüfen, ob nicht eine Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit ohne den Sprachkurs möglich ist oder die Teilnahme an dem Sprachkurs neben einer Ausbildung oder Arbeit zumutbar ist. Darin zeigt sich noch der alte Vermittlungsvorrang, der durch die Bürgergeld-Gesetzgebung abgelöst wurde. Die dann zu erfolgende Aufnahme als vorrangige Maßnahme in die Eingliederungsvereinbarung ist in Bezug auf Rechtsfolgen wirkungslos, denn es gilt ein Sanktionsmoratorium bis zum 1.7.2023; die Neuregelungen der Sanktionsvorschriften nehmen nicht mehr auf einen Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung Bezug.

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