Rz. 4a

Die Übergangsregelung stellt sicher, dass nach Abschaffung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente diese Rechtsänderung nicht durch die Jobcenter unterlaufen werden kann, indem sie selbst den Antrag auf diese Altersrente für den Leistungsberechtigten stellen. Dies soll entsprechend der Systematik in § 5 auch dann konsequenterweise gelten, wenn die Jobcenter im leistungsrechtlichen Prozessablauf den Leistungsberechtigten bereits aufgefordert hatten, einen Antrag auf die vorgezogene Altersrente zu stellen, dieser der Aufforderung aber noch nicht nachgekommen ist.

 

Rz. 5

Möglich bleiben daher die Fälle, in denen der Leistungsberechtigte der Aufforderung des Jobcenters vor dem 1.1.2023 nachgekommen ist und den Rentenantrag gestellt hat, er den Rentenantrag aufgrund der Aufforderung nach dem 31.12.2022 selbst stellt, auch ohne Aufforderung des Jobcenters selbst gestellt hat oder stellt oder das Jobcenter den Rentenantrag noch vor dem 1.1.2023 rechtmäßig nach Abs. 3 a. F. für den Leistungsberechtigten gestellt hat.

 

Rz. 6

Dem Leistungsberechtigten bleiben die gängigen Möglichkeiten, den Rentenantrag zurückzunehmen, solange ein bewilligender Rentenbescheid noch nicht bindend geworden ist. Durch einen Rentenverzicht werden im Ergebnis die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger belastet, dieser dürfte daher nicht wirksam möglich sein, wenn wieder Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden. Eine Rücknahme des Rentenantrages ist auch nur bedingt möglich, wenn das Jobcenter ihn gestellt hat, weil der Leistungsberechtigte durch einen (anderen) Leistungsträger in seinen Gestaltungsrechten eingeschränkt wurde. Das Jobcenter wird sich aber einer Rücknahme im Ergebnis nicht verweigern (können).

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